Keine hypothetische Einwilligung bei Schönheitsoperationen
In diesem Arzthaftungsprozess ging es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den negativen Ausgang einer Straffungsoperation der Oberschenkel und des Gesäßes. Nach der Operation war nicht nur das optische Ergebnis nicht zufriedenstellend. Die Patientin hatte Schmerzen beim Sitzen, beim Radfahren, das Tragen von Hosen war nur noch unter Schmerzen möglich, desgleichen