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Schmerzensgeldtabellen – Anmerkungen und Kritik

Tabellen nach Verletzungen:

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Wir besprechen mit Ihnen die Situation und geben Ihnen eine grobe Einschätzung.

Tabellenlegende

*1 Betrag:
= BEREINIGTER Betrag, mehr Infos finden Sie auch hier: 

Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Bewertung von Schmerzensgeldtabellen

Die Schmerzensgeldspezialisten sind keine Gefolgsleute von Schmerzensgeldtabellen. Diese sind zu schematisch und spiegeln die Probleme und Besonderheiten des Einzelfalls nicht in genügender Weise wieder.

Eine ausführlichere Kritik an Tabellenwerken findet sich am Ende dieser Seite.

Schmerzensgeldtabellen können aber immerhin einen Überblick, eine grobe Einschätzung über den zu erwartenden immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) geben.

Unsere Kritikpunkte an den Tabellen

Ein Kritikpunkt an den auf dem Markt befindlichen Schmerzensgeldtabellen ist, dass dort sehr viel alte und ältere Entscheidungen aufgenommen sind. Das halten wir für problematisch.

Bei älteren Entscheidungen ist immer folgendes zu bedenken: Ältere Rechtsprechung muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2004 – 12 U 333/02) der Geldentwertung und den gestiegenen Lebenskosten angepasst werden (Indexanpassung).

Nicht nur die Geldentwertung ist zu kompensieren (Inflationsbereinigung)!

Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass von den Gerichten immer höhere Schmerzensgelder zugesprochen werden, ganz besonders bei schweren und schwersten Verletzungen.

Das Oberlandesgericht Köln führt zutreffend aus: Bei Vergleichen mit Schmerzensgeldbeträgen, die von anderen Gerichten zuerkannt worden sind und in Schmerzensgeldtabellen aufgelistet sind, ist zu berücksichtigen, dass die dort genannten Beträge in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor einigen Jahren zuerkannt worden sind, so dass von vornherein ein gewisser Zuschlag für die inzwischen eingetretene Geldentwertung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass in der Rechtsprechung zunehmend die Tendenz zu beobachten ist, bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren als früher (OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 1992 – 19 U 13/92).

Unsere Bereinigung für ältere bzw. alte Urteile:

Werden hier ältere (vor 2005) oder alte (vor 2000) Urteile angeführt, rechnen wir mit einem Aufschlag von zehn Prozent für ältere und 20 Prozent für alte Entscheidungen.

Bei einer Auszahlung von SchmerzensgeldKAPITAL

Hinzu kommt folgender entscheidender Gesichtspunkt: erhält heutzutage ein Geschädigter ein Schmerzensgeldkapital, ist es ihm nicht möglich, dies angemessen anzulegen. Eine sichere Geldanlage, die gleichzeitig einen Gewinn abwirft, gibt es zurzeit nicht. Die Rendite fängt nicht einmal die Geldentwertung auf.

Das Schmerzensgeldkapital verzehrt sich somit unweigerlich selbst. Hinzu kommt, dass die Lebenserwartung stetig ansteigt und deshalb gerechnet auf die Lebensspanne ein heute ausgezahlter Schmerzensgeldbetrag weniger wert ist, als er dies noch in der Vergangenheit gewesen ist. Um diesem Umstand vorzubeugen, muss das Schmerzensgeldkapital zusätzlich erhöht werden.

Für die Schmerzensgeldbeträge unserer Tabelle ist die Indexanpassung bis zum Jahr 2019 erfolgt.

Gleichzeitig Schmerzensgeldkapital UND Schmerzensgeldrente ausgezahlt?

Sind bei den Schmerzensgeldbeträgen gleichzeitig Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente zugesprochen, so weist diese Tabelle (im Gegensatz zu den anderen Schmerzensgeldtabellen, auch der Celler Schmerzensgeldtabelle)

  • den Gesamtkapitalbetrag

aus.

Schmerzensgeldrente und Schmerzensgeldkapital sind nämlich zusammenzurechnen. Nur mit dem Gesamtergebnis kann ein Vergleich mit anderen Schmerzensgeldbeträgen durchgeführt werden.

Andere Schmerzensgeldtabellen

Andere Tabellen (Slizyk oder Hacks, Wellner, Häcker und Jaeger, Luckey) enthalten Tausende von Gerichtsentscheidungen. Das können wir nicht leisten.

Wir möchten auch keine Tabelle, die 0,00 Euro Beträge aufnimmt für die Dinge, für die es kein Schmerzensgeld gibt (Leiden eines Hundes, Bezeichnung als „Ossi“, misslungene Tätowierung, Beschimpfung eines Polizeibeamten als „Scheiß Bullenschwein“, „Wichser“ oder „dummes Arschloch“ – zivilrechtlich mag das erstaunlicherweise kein Schmerzensgeld rechtfertigen, strafbar ist es trotzdem). Das ergibt nur akademisch Sinn, für Fachanwälte und Geschädigte ist das sinnlos.

Unsere Schmerzensgeldspezialistentabelle befasst sich mit Großschäden wie

wie

  • Geburtschäden,
  • Schädel-Hirn-Traumata,
  • Querschnittlähmungen (auch oft Querschnittslähmung geschrieben),
  • Rückenoperationen und
  • Verbrennungen.

Deshalb sind die hier aufgeführten Schmerzensgelder hoch (über 100.000 €), die Entscheidungen sind vergleichsweise wenige, aber es werden die Wichtigsten überhaupt herausgefiltert. Es werden also die höchsten Schmerzensgelder behandelt!

Besprechung der Urteile mit Kommentaren zur Bemessung des Schmerzensgelds

Außerdem werden bei der Besprechung der Gerichtsentscheidungen die Grundzüge der Schmerzensgeldbemessung vermittelt. Darüber hinaus nimmt sich die Tabelle die Zeit, die Besonderheiten des Falls genügend hervorzuheben.

Weitere Informationen zum Schmerzensgeld

Weitere Zusammenstellungen von Gerichtsentscheidungen finden Sich auf unserer Hauptseite Schmerzensgeld allgemein, in unserem „Organlexikon“, geordnet nach Organen und in dem Abriss „Grundlegende Probleme bei Prothesenersatz“ über Bandscheibe, Hüfte und Knie.

Die Tabelle enthält Entscheidungen zu den Schwerpunkten der Kanzlei, die wir unter „Verletzungsarten“ mit eigenen Texten vorstellen.

In unserem Webauftritt behandeln wir alle Problempunkte,

Im Detail:
Warum wir keine Fans von Schmerzensgeldtabellen sind

Nach Lektüre der Tabelle haben Sie einen Überblick über die Beträge, die in Deutschland gemäß § 253 Abs. 2 BGB als Schmerzensgeld zugesprochen werden.

Die Schmerzensgeld-Spezialisten möchten noch mal begründen, warum sie keine „Fans“ von Schmerzensgeldtabellen sind.

Das Hauptproblem der Schmerzensgeldbemessung ist nämlich folgendes, wie es drei Obergerichte sehr zutreffend beschreiben:

Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle sind eine Orientierungshilfe, jedoch keine verbindliche Präjudizien.

Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden.

Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere 11 Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat, sind nicht weiterführend (OLG München vom 11.04.2014, Az.: 10 U 4757/13).

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.02.2012 (Az.: 20 U 157/10) entscheiden, dass Präjudize in Personenschadensfällen nicht geeignet sein können, die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen.

Das Gericht führte zutreffend aus:

„Im Übrigen sieht der Senat davon ab, auf weitere Entscheidungen und die Entscheidungen, welche die Klägerin zur Unterstützung ihres Begehrens genannt hat, einzugehen, denn die Höhe des auszusprechenden Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls".

Nur grobe Orientierungshilfe

Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung nur als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie können jedoch nicht als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung dienen.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neben der Beurteilung der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreits auch noch Urteile anderer Gerichte – und das ohne Aktenkenntnis – nachzuprüfen.“

Der 22. Senat des Frankfurter Oberlandesgerichts (Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16) hält einen Vergleich mit anderen Gerichtsentscheidungen, sowie auch das Alter des Verletzten und die Dauer der Beeinträchtigung im Wege einer bloß pauschalen Betrachtung für unzureichend, um den Umfang der Beeinträchtigung eines Verletzten gleichmäßig und auch für Geschädigte voraussehbar zu berechnen.

Schmerzensgeld ist von vielen Faktoren abhängig

Die Erfahrungen des Senats zeigten, dass die Bemessung eines Schmerzensgeldes in geradezu extremer Art und Weise von der persönlichen Situation des erkennenden Richters, den Vorstellungen, die der Rechtsanwalt des Geschädigten äußert und auch von dem Landstrich abhängt, in dem sich das Gericht befindet.

Diese Umstände ließen es beispielsweise für die außergerichtliche Rechtsberatung nahezu unmöglich erscheinen, einen tatsächlich angemessenen Betrag zu errechnen, hinsichtlich dessen auch mit einem Klageerfolg gerechnet werden kann. Insbesondere die lange Dauer einer Beeinträchtigung wird oftmals durch die Gerichte unterschätzt, wie sich an vielen Beispielen aus den Schmerzensgeldtabellen erkennen lässt, in denen zwar das Alter der Verletzten dargestellt wird, aber die Dauer der Auswirkungen lediglich in kurzen Andeutungen erkennbar ist, insbesondere keine eigene Kategorie der Bemessung darstellt.

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