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Schmerzensgeldtabelle Querschnittlähmung

Tabellen nach Verletzungen:

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Tabellenlegende

*1 Betrag:
= BEREINIGTER Betrag, mehr Infos finden Sie auch hier: 

Schmerzensgeldtabellen – Bereinigung und Berechnungsgrundlagen

Querschnittlähmung

Kommt es aufgrund eines Verkehrsunfalls oder eines Behandlungsfehlers zu einer Querschnittlähmung, dann sind aufgrund der Vielzahl von Beeinträchtigungen bei dieser Verletzungsart hohe Schmerzensgeldbeträge angebracht.

Das Querschnittsyndrom reicht von einer inkompletten Querschnittlähmung, bei der sich der Patient meist noch am Rollator fortbewegen kann, bis zu einer kompletten Querschnittlähmung, die an den Rollstuhl fesselt, bis hin zu einer hohen Querschnittlähmung, die an das Bett fesselt, künstliche Ernährung erfordert, teilweise künstliche Beatmung notwendig macht, Mastdarm und Blase sind gelähmt. Es kann auch zu Schluckdefiziten kommen, selbstverständlich sind psychische Beeinträchtigungen wahrscheinlich. Die Querschnittlähmung löst so viele Lebensbeeinträchtigungen aus, dass sie höchste Schmerzensgelder rechtfertigt. Je nach Schwere des Querschnittsyndroms bewegt sich die Höhe zwischen 100.000,- und 750.000,- Euro.

Hohe Querschnittlähmung

Opfer: Unfallopfer
Grund: Verkehrsunfall

Die Klägerin erlitt nach einem Verkehrsunfall eine hohe Querschnittlähmung. Sie muss künstlich beatmet und ernährt werden. Sie ist vollkommen bewegungsunfähig und kann nicht sprechen, die Verständigung erfolgt allein durch Bedienung eines Computers mit Hilfe des Augenlides und ihres Mundwinkels.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

678.000 €

Fundstelle:
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 – 14 U 182/10

Komplette Querschnittlähmung mit zusätzlicher Atemlähmung

Opfer: 3½-jähriger Junge
Grund: Verkehrsunfall

Der zum Zeitpunkt des Unfalles gut 3½-jährige Kläger erlitt nach einem Verkehrsunfall eine komplette Querschnittlähmung mit zusätzlicher Atemlähmung. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht Folgendes berücksichtigt: Der Kläger ist auf ständige Betreuung angewiesen. Zur Betreuung sind neben den Eltern sieben Krankenschwestern und ein Pfleger Rund-um-die-Uhr im Drei-​Schichten-​Dienst notwendig.

Die bestehende Lähmung wirkt sich unterhalb einer Linie Ohr-Mund aus. Der Mund ist zwar beweglich, das Sprechen jedoch wegen der Lähmung der Zunge und der Stimmbänder nur ansatzweise durch Lautäußerungen mit der überschüssigen Ausatemluft möglich. Ansonsten ist es dem Kläger nur möglich, über die Bewegung der Augen zu kommunizieren. Von ihm aus können Äußerungen nicht getätigt werden. Er ist darauf angewiesen, dass ihm eine Betreuung zur Seite steht, die seine Wünsche und Äußerungen abfragt.

Die Atmung ist nur durch einen Luftröhrenzugang mit maschineller Beatmung möglich, die zudem an den jeweiligen Sauerstoffbedarf angepasst werden muss. Dies macht eine ständige Kontrolle des Blutsauerstoffes notwendig. Ein regelmäßiges Absaugen von Sekret aus den Atemwegen ist ebenfalls erforderlich. Eine Ernährung ist oral nur eingeschränkt möglich, der Hauptteil der Nahrungszufuhr muss über eine Magensonde erfolgen.

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Eine Bewegung der unterhalb der beschriebenen Linie liegenden Körperteile ist dem Kläger vollständig unmöglich, dies macht es ihm auch unmöglich, den Körper oder auch nur den Kopf ungestützt gerade zu halten oder auch nur die Hände zu bewegen. Die Verletzungen sind zudem mit erheblichen Schmerzen verbunden. So entstehen zum Beispiel beim Heben oder Umlagern, das wegen der Gefahr des Wundliegens alle drei Stunden erforderlich ist, erhebliche Schmerzen im Bereich der Halsverletzung, die medikamentös behandelt werden müssen. Schmerzen entstehen weiter durch eine Überempfindlichkeit der Kopfpartien, in denen noch Gefühl vorhanden ist. Dies macht einen Aufenthalt bei Wind und/oder Sonnenschein im Freien unmöglich. Die Verletzungen stellen für den Kläger zudem eine extreme psychische Belastung dar.

 

Er ist sich aufgrund seiner vollständig erhaltenen geistigen Fähigkeiten seines Zustandes ständig bewusst. Es sind bei ihm zudem noch Erinnerungen an die Zeit vor dem Unfall vorhanden, als er sich noch bewegen und zum Beispiel Fahrrad fahren konnte. Dies führt bei ihm zu erheblichen Depressionen. Er weint oft, insbesondere wenn er andere Kinder sieht, die sich bewegen können. Lange Phasen über sieht der Kläger nur lethargisch vor sich hin und verweigert sich jeder Ansprache.

 

Der Kläger leidet zudem unter Angstzuständen, die medikamentös behandelt werden. Solche panikartigen Zustände bestehen insbesondere, wenn er alleine im Raum ist oder aufwacht. Auch wegen dieser Angstzustände ist eine nahtlose Betreuung des Klägers erforderlich. Eine Hoffnung auf Verbesserung des körperlichen Zustandes besteht nicht, da das Rückenmark im Bereich zwischen dem ersten und sechsten Halswirbel vollständig zerstört ist und auch bei rasantem medizinischen Fortschritt ein auch nur teilweiser Ausgleich dieses Funktionsverlustes unmöglich erscheint. Trotzdem besteht eine Lebenserwartung von 50 bis 70 Jahren.

 

Eine geregelte schulische Ausbildung ist nur extrem schwer zu erreichen. Der Unfall riss den Kläger im Alter von drei Jahren aus seiner Entwicklung und führte zu Folgen, die kaum schwerwiegender vorstellbar und mit Geld als Ausgleich für erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude im Grunde nicht aufzuwiegen sind. Zu dem körperlichen Unglück, fast gänzlich gelähmt zu sein, sich nur mit Hilfe der Augen äußern zu können und dauernd auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, kommt erschwerend hinzu, dass dem Kläger aufgrund seiner erhalten gebliebenen geistigen Fähigkeiten und aufgrund der Erinnerung an sein Leben vor dem Unfall die Grausamkeit und Ausweglosigkeit seiner Situation bewusst ist und dass er dadurch auch fortwährend seelische Qualen erleidet.

 

Der Kläger hat keinerlei Perspektiven mehr für eine auch nur annähernd dem üblichen Leben entsprechende Entwicklung und Entfaltung, hat kaum noch Aussicht auf Lebensfreude und Zufriedenheit, erfährt aber ein Höchstmaß an Leid.

Kommentar / Besonderheiten

Dementsprechend hoch musste das Schmerzensgeld bemessen werden. Neben der Schmerzensgeldabfindung von 500.000,00 Euro hält es die Kammer für angemessen, dem Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500,00 Euro für die Zukunft zuzusprechen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

772.000 €

Fundstelle:
LG LG Kiel, Urteil vom 11.7.2003 – 6 O 13 /03

Querschnittlähmung

Opfer: Student
Grund: Behandlungsfehler nach Badeunfall

Der Kläger ist aufgrund eines Behandlungsfehlers nach einem Badeunfall querschnittgelähmt und war nach dem Unfall insgesamt 13 Monate im Krankenhaus. Aufgrund seiner Lähmung im Bereich der Halswirbel 3 und 4 ist er nicht in der Lage, Arme, Beine oder die Wirbelsäule zu bewegen, er ist bettlägerig, stuhl- und harninkontinent und auf umfassende pflegerische Betreuung Rund-um-die-Uhr angewiesen. Es treten immer wieder schmerzhafte Spastiken auf.

Er muss Rund-um-die-Uhr auch im Rahmen einer notwendigen Pneumonieprophylaxe von einem Pflegedienst betreut werden. Unter diesen Umständen sind soziale Kontakte und die Teilnahme am öffentlichen Leben schwerwiegend eingeschränkt und belastet. Eine partnerschaftliche Beziehung, eine Familiengründung oder ein befriedigendes Sexualleben sind unter diesen Umständen so gut wie ausgeschlossen. Das Studium der Architektur musste der Kläger nach circa einem Jahr aufgrund der physischen und psychischen Belastungen infolge der Querschnittlähmung aufgeben.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

524.000 €

Fundstelle:
OLG Schleswig, Urteil vom 09.10.2009 – 4 U 149/08

Schwerste Schäden, u.a. Querschnittlähmung

Opfer: junge Frau
Grund: Autounfall

Die Klägerin erlitt in jungen Jahren bei einem Autounfall schwerste Schäden, unter anderem eine Querschnittlähmung.

Folgende Aspekte sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden: Querschnittlähmung, dauerhafte Rollstuhlpflichtigkeit, Kurzdarmsyndrom, künstl. Ernährung über 11 Stunden zur Nachtzeit, Entzündungsneigung, künstlicher Darmausgang, gestörte Blasenfunktion, MRSA-Infektionen, Schmerzsymptomatik (insb. Rückenschmerzen), Länge der stationären Behandlung von mehr als einem Jahr, jugendliches Alter, Mobilitätsbeschränkung, große Hilfebedürftigkeit, 100 % Erwerbsunfähigkeit, Aufgabe des Studiums, gestörtes Kälte/Wärmeempfinden, Risiken/drohende Folgeschäden: Thrombose, Dekubitus, ostheoporotische Frakturen, Schultererkrankungen, neuromuskuläre Skoliosen, diabetogene Stoffwechsellage, Stomakomplikationen, nutritative Störungen, Belastung, dauerhaft notwendige Folgebehandlungen.

Kommentar / Besonderheiten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes fand darüber hinaus der Umstand besonderes Gewicht, dass es der Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung nicht möglich sein wird, eine Familie zu gründen und eine altersentsprechende Paarbeziehung zu führen.

Das Gericht hat das Schmerzensgeld wegen des zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhalten des Gegners um 30.000 € erhöht. Das Gericht sah sich als verpflichtet an, Zermürbungsversuchen und dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass ein höheres Schmerzensgeld gezahlt werden muss.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

430.000 €

Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 15.2.2019 11 U 136 /16

Hohe Querschnittlähmung

Opfer: Patientin
Grund: nicht indizierte Operation im Halswirbelbereich

Nach einer nicht indizierten Operation im Halswirbelbereich hat sich eine sehr hohe Querschnittlähmung eingestellt. Hohe Querschnittlähmungen sind mit extremen Lebensbeeinträchtigungen verbunden. Je höher der Querschnitt, desto beeinträchtigender sind die Verletzungsfolgen. In diesem Fall muss die Klägerin künstlich beatmet werden. Das beeinträchtigt ihr Sprechvermögen.

Sie kann sowohl Beine, als auch Arme nicht mehr bewegen (bei niedrigem Querschnitt verbleibt zumindest die Bewegungsfähigkeit der Arme). Ihr fehlt insgesamt für den Rumpf und die Extremitäten das sensible Empfinden, einschließlich des sexuellen Empfindens.

Kommentar / Besonderheiten

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 30.11.2011 – 14 U 182/10 (siehe oben) für absolut vergleichbare Lebensbeeinträchtigungen knapp 615.000 € zugesprochen. Das ist über ein Drittel mehr (35%). Da es sich hier um einen schweren Schaden handelt, ist das Drittel sehr hoch. Es ist sogar ein klein bisschen mehr, als dass OLG Köln mit Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 54/14 (siehe unten) für eine Querschnittlähmung insgesamt zugesprochen hat.

Daran sieht man, wie weit der Rahmen bei der Schmerzensgeldbemessung von den Gerichten gesteckt wird, wie sehr es darauf ankommt, in welchen Landstrich sich das Gericht befindet. Das ist ein großes Problem der Schmerzensgeldbemessung.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

420.000 €

Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – 26 U 111 /15

Hohe Querschnittlähmung

Opfer: Patient
Grund: Lockerung von implantiertem Material (obere Halswirbelsäule)

Nachdem sich implantiertes Material im Bereich der oberen Halswirbelsäule gelockert hatte, erlitt der Kläger eine hohe Querschnittlähmung. Er ist ab dem Hals abwärts gelähmt, mit vollständiger Lähmung aller Extremitäten, der Blase, des Mastdarms und des Atemzentrums; er muss künstlich beatmet und ernährt werden.

Der Zustand wird sich nicht mehr verbessern, sodass der Kläger von jedweder eigenen Lebensführung zeitlebens ausgeschlossen ist.

Kommentar / Besonderheiten

Für diese Entscheidung gilt das für das vorangegangene Urteil Gesagte.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

426.000 €

Fundstelle:
OLG Brandenburg, Urteil vom 5.12.2013 -12 U 103 /13

Querschnittlähmung / Depression

Opfer: 12-jähriger Junge
Grund: Arztfehler

Aufgrund eines Arztfehlers leidet die zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers zwölf Jahre alte Klägerin an Depressionen. Aufgrund der Querschnittlähmung ist sie auf umfassende Pflege angewiesen; die Tätigkeit von Mastdarm und Blase ist nicht kontrollierbar.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

421.000 €

Fundstelle:
LG Regensburg, Urteil vom 29.5.2015 – 4 O 131 8/11

Querschnittlähmung / neuropathisches Schmerzsyndrom

Opfer: Mann
Grund: Verkehrsunfall

Der Kläger ist nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmt. Zusätzlich leidet er an einem neuropathischen Schmerzsyndrom. Die Schmerzen gehen nach den Feststellungen des Gerichts weit über den normalen Bereich derjenigen Schmerzen hinaus, wie sie üblicherweise bei Querschnittverletzten auftreten.

Dabei handelt es sich um dauerhaft wirkende heftige Einwirkung auf das Leben des Klägers, sodass den Kläger jeden Tag die Folgen und Schmerzen aus dem Verkehrsunfall mit seinen Beeinträchtigungen treffen. Es ist daher im vorliegenden Einzelfall geboten, ihm eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 400 € pro Monat zu gewähren.

Kommentar / Besonderheiten

Unseres Erachtens hätte das Gericht auch eine Schmerzensgeldrente ohne das Vorliegen des Schmerzsyndroms gewähren können. Voraussetzung für eine Schmerzensgeldrente ist eine lebenslange und schwere Beeinträchtigung.

Diese Voraussetzungen liegen bei einem kompletten Querschnittsyndrom immer vor. Eine Schmerzensgeldrente hat jedoch nicht nur Vorteile, im Gegenteil: zu bedenken ist nämlich, dass eine Schmerzensgeldrente nicht zusätzlich zu dem Schmerzensgeldkapital gewährt wird.

Vielmehr ist die Rente ein angemessener Teil des gesamten Schmerzensgeldkapitals, der dann monatlich ausgezahlt wird. Gerade bei schwersten Verletzungen birgt das Risiko der Vorversterblichkeit (die statistische Lebenserwartung wird nicht erreicht) mit dem Erlöschen der Rente die Gefahr eines finanziellen Verlustes (für die Erben, aber auch für den Geschädigten selbst, denn er hat ja das Geld vor dem Tod nicht bekommen und konnte es nicht ausgeben). Schwerstgeschädigte sollten das bedenken, denn gegen ihren Willen darf ihm das Gericht keine Rente aufzwingen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

360.000 €

Fundstelle:
OLG Bamberg, Urteil vom 25.8.2015 – 5 U 128 /14

Hohe Querschnittlähmung

Opfer: Kind
Grund: Arztfehler

Der Kläger ist anlässlich seiner Geburt durch ärztliches Fehlverhalten geschädigt worden. Aufgrund der Halsmarkläsion leidet der Kläger an einer hohen Querschnittlähmung.

Der Kläger wird zeitlebens gelähmt bleiben und auf den Rollstuhl angewiesen sein. Er kann seinen Rollstuhl nicht aus eigener Kraft bewegen. Nur mittels eines Korsetts kann er angelehnt sitzen. Der Kläger kann zwar Kopf und Arme bewegen, die Hände allerdings nur eingeschränkt.

Für die Entleerung von Darm und Blase ist er auf fremde Hilfe angewiesen. Er ist in seiner Kommunikationsfähigkeit sehr eingeschränkt. Häufig leidet er unter Grippe, Erkältung und Lungenentzündung. Er erhält regelmäßig logopädische Förderung, Ergotherapie und Krankengymnastik und ist zeitlebens auf dauernde Pflege angewiesen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

398.200 €

Fundstelle:
OLG Koblenz, Urteil vom 17.4.2002 -7 U 893 /98

Querschnittlähmung

Opfer: 37-jährige Patientin
Grund: nicht indizierte Rückenoperation mit unzureichender Aufklärung

Eine nicht indizierte Rückenoperation mit unzureichender Aufklärung (nur minimalste Heilungschancen) führte zur Querschnittlähmung einer 37-jährigen verheirateten Frau und Mutter von zwei Kindern.

Maßgeblich war bei der Schmerzensgeldbemessung insbesondere die schwerwiegende Behinderung, welche die noch recht junge Klägerin zeitlebens hinnehmen muss. Durch die Behinderung ist die Klägerin rollstuhlpflichtig und benötigt für zahlreiche alltägliche Verrichtungen Hilfe.

Ihr gesamtes Leben hat sich verändert, ihre Ehe ging auseinander. In ihrem gesamten Alltag muss sie sich auf die Behinderung einstellen, wozu insbesondere auch die ständige Katheterisierung und die Notwendigkeit der Darmentleerung zählen.

Kommentar / Besonderheiten

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin auch vor der Operation an einem erheblichen Wirbelsäulenleiden litt, welches ihre Lebensqualität in den Jahren zuvor nicht unbeträchtlich eingeschränkt hatte.

Jedoch rechtfertigt die Verschlechterung der Gesamtsituation den ausgeurteilten Betrag, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass das ursprüngliche Rückenleiden der Klägerin erfolgreich hätte therapiert werden und ihr die Schmerzen hätten genommen oder wenigstens gelindert werden können.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

272.000 €

Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2004 – 3 U 264 /03

Querschnittlähmung / Nieren- und Darmverletzungen

Opfer: Mann
Grund: Amoktat / Kugel im Rückenwirbel

Der Kläger war Opfer einer Amoktat. Er erlitt Nieren und Darmverletzungen. Eine Kugel drang in den Rückenwirbel ein. Ein freies Gehen ohne orthopädische Hilfsmittel ist nicht mehr möglich. Mit Orthesen und zwei Unterarmstützen kann der Kläger etwa 50-100 m „gehen“.

Aufgrund der Querschnittlähmung bestehen Funktionsstörung des Darms und der Blase. Der Kläger muss sich katheterisieren. Der Darm muss regelmäßig manuell ausgeleert werden. Es besteht auch eine Beeinträchtigung des Sexuallebens, nämlich eine erektile Dysfunktion (Impotenz).

Kommentar / Besonderheiten

Das Opfer einer vorsätzlichen Amoktat ist mit dermaßen schweren Lebensbeeinträchtigungen mit dem ausgeurteilten Betrag nach unserem Dafürhalten nicht ausreichend entschädigt. Das Gericht hätte zur Genugtuung des Opfers mindestens 100.000 € aufschlagen müssen.

Das Schmerzensgeld hat nach wie vor die Doppelfunktion, dem Opfer einen Ausgleich seiner Lebensbeeinträchtigungen zu bieten; daneben ist aber in Ausnahmefällen noch die Genugtuungsfunktion bei der immateriellen Entschädigung zu berücksichtigen, etwa bei Vorsatztaten oder bei schwerem Verschulden im Straßenverkehr.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

228.000 €

Fundstelle:
LG Amberg, Urteil vom 7.1.2008 – 22 U 278 /06

Querschnittlähmung mit Harnblasenlähmung

Opfer: 17-jähriger Mann
Grund: Autounfall

Der 17-jährige Kläger ist bei einem Autounfall schwer verletzt worden. Er wurde querschnittgelähmt mit Harnblasenlähmung und vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei er vor dem Unfall Rechtshänder war.

Kommentar / Besonderheiten

Da der Kläger nicht angeschnallt war, hat das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent angenommen. Der Kläger hätte also eigentlich 200.000 € bekommen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

169.000 €

Fundstelle:
OLG Köln, Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 54/14

Komplettes motorisches und vegetatives Querschnittsyndrom

Opfer: Patient
Grund: Pflichtverletzung bei Aufklärung einer Rückenoperation

Aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen sprach das Gericht dem Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz zu. Durch die bei einer Rückenoperation eingetretenen Risiken ist es zu einem kompletten motorischen und vegetativen Querschnittsyndrom bei teilweise erhaltener Sensibilität gekommen. Es bestehen Funktionsstörungen von Blase und Darm. Willkürbewegungen mit beiden Beinen können nicht ausgeführt werden. Es besteht eine deutliche Sensibilitätsstörung unterhalb der Nabelhöhe, rechts deutlicher ausgeprägt als links.

Der Kläger ist zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt. Er ist fortlaufend auf Betreuung und Beistand in vielen Bereichen des Lebens angewiesen. Abgesehen von der physischen Beeinträchtigung liegt darin auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, denn der Kläger wird ohne Hoffnung auf Besserung mit den Folgen der Operation leben müssen. 

Kommentar / Besonderheiten

Schmerzensgeldmindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger vor der streitgegenständlichen Operation einen Vorschaden hatte, nämlich eine Rückenmarkserkrankung (Myelopathie), die Schmerzen und Querschnittsymptomatik mit sich brachte, wenngleich in der Intensität nicht vergleichbar.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

169.200 €

Fundstelle:
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.6.1996 – 5 U 170 /95

Querschnittlähmung

Opfer: 54-jährige Patientin
Grund: Behandlungsfehler

Aufgrund von Behandlungsfehlern erlitt die Klägerin eine Querschnittlähmung. Die bis zum Krankenhausaufenthalt im Jahre 2001 als Krankenschwester berufstätige und auch in der Freizeit aktive Klägerin ist durch das dauerhafte Verbleiben der epiduralen Symptomatik mit all ihren Auswirkungen in nahezu sämtlichen Lebensbereichen körperlich beeinträchtigt.

Ihren Beruf hat die damals 54-Jährige infolge der Beinlähmungen aufgeben müssen. Im Haushalt, bei außerhäuslichen Verrichtungen wie bei Freizeitaktivitäten ist sie durch die verbliebene Rollstuhlpflichtigkeit auf ergänzende fremde Hilfe angewiesen, wobei ihr die Ausübung des früheren Gartenhobbys versagt ist. Eine gewisse Selbstständigkeit besteht allerdings durch die Nutzung eines behindertengerecht umgerüsteten Pkw. Zusätzlich leidet die Klägerin unter einer Harn- und Stuhlinkontinenz.

Kommentar / Besonderheiten

Wie die persönliche Anhörung der Klägerin durch den Senat ergeben hat, leidet sie nachvollziehbar auch seelisch unter den täglich zu spürenden Einschränkungen ihrer Lebensqualität.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

117.000 €

Fundstelle:
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2007 – 3 U 83/07

Inkomplette Querschnittlähmung

Opfer: Patient
Grund: Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Bandscheibenoperation

Der Kläger leidet aufgrund Aufklärungs- und Behandlungsfehlern hinsichtlich einer Bandscheibenoperation an einer inkompletten Querschnittlähmung, mit weitreichenden Lähmungserscheinungen, die, begleitet von einer Wadenatrophie und Beeinträchtigungen der Sehnenreflexe, die Füße, die Blase und den Mastdarm erfassen.

Das begünstigt Muskelverspannungen und -insuffizienzen und fördert, weil der Kläger auf Gehhilfen unter Einsatz seiner Hände angewiesen ist, eine dort angelegte Arthritis. Zudem bestehen Sensibilitätsschwächen, Sexualstörungen und depressive Verstimmungen.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

205.000 €

Fundstelle:
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009 – 5 U 55 /09

Querschnittlähmung

Opfer: dreieinhalb jähriger Junge
Grund: Unfall

Der durch einen Unfall geschädigte dreieinhalb jährige Junge leidet unter einer hohen Querschnittlähmung. Er ist auf künstliche Beatmung und Pflege Rund-um-die-Uhr angewiesen. Er kann nur über Laute und Augenbewegungen mit seiner Umwelt kommunizieren und leidet an chronischen starken Schmerzen. Er muss künstlich beatmet werden.

Kommentar/ Besonderheiten

Das Gericht führte aus: der Kläger ist im Alter von drei Jahren aus seiner Entwicklung heraus gerissen worden mit Folgen, die kaum schwerwiegender vorstellbar sind und mit Geld als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und entgangenen Lebensfreunde im Grunde nicht aufzuwiegen sind.

Zu dem Unglück, fast gänzlich gelähmt zu sein, kommt erschwerend hinzu, dass dem Kläger aufgrund seiner erhalten gebliebenen geistigen Fähigkeiten und aufgrund der Erinnerung an sein Leben vor dem Unfall die Grausamkeit und Ausweglosigkeit seiner Situation bewusst ist und er auch dadurch fortwährend seelische Qualen erleidet.

weiterlesen ...

Der Kläger hat keinerlei Perspektiven mehr auf eine nur annähernd dem üblichen Leben entsprechende Entwicklung und Entfaltung. Er hat kaum noch Aussicht auf Lebensfreude und Zufriedenheit, erfährt aber ein Höchstmaß an Leid. Dementsprechend hoch muss das Schmerzensgeld bemessen werden. Das sind ausnehmend deutliche und durchdachte Worte.

Weiterführende  Informationen

Betrag*1

772.000 €

Fundstelle:
LG Kiel, Urteil vom 11.7.2003 – 6 O 13 /03

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