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Bemessung und Berechnung von Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente

Die bei der Geburt geschädigte Klägerin (Geburtsschaden) wird aufgrund der Folgen einer Schulterdystokie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen niemals ein selbstständiges Leben führen können und dauerhafte Assistenz im Alltag benötigen. Das Erreichen der Berufsschulreife ist aufgrund der Entwicklungsverzögerungen zweifelhaft. Eine psychische Belastung ist absehbar.

Trotz dieser immensen Beeinträchtigungen hatte das Landgericht Stralsund lediglich 150.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Die Eltern gingen in die Berufung zum Oberlandesgericht Rostock.

Das Berufungsgericht sah den in erster Instanz ausgeurteilten immateriellen Ersatz als nicht ausreichend an und sprach der Klägerin ein höheres Schmerzensgeldkapital und (auf Wunsch der Eltern) eine lebenslange Schmerzensgeldrente zu. Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag gezahlt. Zusätzlich kann, wie hier, ein Teil dieses Schmerzensgeldes  Schmerzensgeldrente gezahlt werden, dies aber nicht gegen den Willen des Geschädigten, sondern nur auf seinen ausdrücklichen Antrag hin. Der Geschädigte muss entscheiden, welche der beiden Möglichkeiten er wählt.

Das Gericht hat zum Ausgleich der Lebensbeeinträchtigungen einen Gesamtbetrag von 380.000 € für angemessen erachtet. Diesen hat es angemessen aufgeteilt in einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 200.000 € und eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,- €. Der kapitalisierte Wert einer monatlichen Zahlung in Höhe von 750 € entspricht bei einer Abzinsung von 5 Prozent 180.000 €.

Diese vom Gericht korrekt vorgenommene Bemessung der Schmerzensgeldrente erklärt sich so: die 13-jährige Klägerin hat statistisch noch 846 Monate (70,5 Jahre) zu leben. Würde man die 750 € bis zum Lebensende zusammenrechnen, so ergäben sich 634.500 €, die insgesamt lebenslang gezahlt würden. Weil aber ein Gesamtbetrag berechnet wird, also Schmerzensgeldkapital und Rente zusammengerechnet werden, muss die Schmerzensgeldrente kapitalisiert werden. D. h.: es wird geschaut, wie viel die lebenslangen Zahlungen zum jetzigen Zeitpunkt wert sind. Dabei wird berücksichtigt, dass für Geld aus der Zukunft eine Abzinsung erfolgen muss, wenn der heutige Wert ermittelt wird. Geld aus der Zukunft ist nämlich, wenn man es in der Gegenwart erhält wertvoll. Das Gericht hat für seine Berechnung nachvollziehbar für die Abzinsung einen Zinsfuß von 5 Prozent angesetzt. Aus den Kapitalisierungstabellen für Fachleute ergibt sich, dass eine fünfprozentige Abzinsung zum Lebenszeitpunkt der 13 Jahre alten Klägerin einen Kapitalisierungsfaktor von 19,697 ergibt. Dieser wiederum multipliziert mit der jährlichen Leistung (750×12) ergibt die Summe von 177.273,-Euro. Das Gericht hat also ein klein wenig gerundet, zu Ungunsten der Klägerin. Auf 180.000 € kapitalisiertes Schmerzensgeld kommt man bei einer monatlichen Rente in Höhe von 762 €. Das sind zwölf Euro mehr im Monat, 144 € mehr im Jahr und 1.440 € mehr in zehn Jahren. Dafür bekommt man ganz genau auf den Cent einen Brillant Diamantanhänger mit Kette in 585 14 K Weißgold.

„Unsere Kanzlei rät in der Regel nicht zu Schmerzensgeldrenten. Wir bevorzugen die Einmalzahlung (Schmerzensgeldkapital). Immerhin hat aber eine monatlich zu zahlende Rente im Gegensatz zu einer Einmalzahlung den Vorteil, dass sie an die Geldentwertung angepasst werden kann, wenn die Lebenshaltungskosten um mehr als 25 Prozent steigen“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

 

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.06.2023 – 5 U 91 / 17 können Sie sich hier herunterladen:

 

 
 

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Weiterführende Informationen zum Schmerzensgeld und Schadensersatz
(Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und Mehrbedarfsschaden)

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