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Verdächtige (unglaubwürdige) Einträge im Geburtsprotokoll zur Aufklärung der Eltern zur Schnittentbindung

Haftung der Rettungsleitdienststelle

In diesem Geburtsschadensfall ging es um Folgendes:

die übergewichtige Mutter hatte schon zwei Mädchen mit einem Geburtsgewicht im oberen Bereich geboren. Bei beiden Schwangerschaften hatte eine Schwangerschaftsdiabetes vorgelegen.

Nunmehr war sie erneut – diesmal mit einem Jungen – schwanger. Gegen Ende der Schwangerschaft ergab sich ein erwartetes Geburtsgewicht von über 4000 g. Die Frauenärztin der werdenden Mutter errechnete ein Geburtsgewicht von 4200 g. Die Mutter der Klägerin begab sich in die Klinik. Die dort durchgeführte Ultraschallkontrolle ergab ein kindliches Schätzgewicht von 4061 g.

Der Kläger wurde dann per Vakuumsextraktion mit einem Geburtsgewicht von 4630 g geboren. Er erlitt bei der Geburt eine Plexusparese und eine Erb’sche Lähmung. Bei dieser Erkrankung fallen Nerven aus, so dass die Beweglichkeit des Arms dauerhaft und zwar mit lebenslanger Kraftminderung eingeschränkt wird.

Die Verletzungen wären durch Kaiserschnitt zu vermeiden gewesen

Die Verletzungen wären zu vermeiden gewesen, indem eine sectio (Schnittgeburt/ Kaiserschnitt) durchgeführt worden wäre. Aufgrund des hohen Gewichts des Kindes hätte der Mutter ein Kaiserschnitt angeboten werden müssen mit gleichzeitiger Aufklärung über die Risiken (für die Mutter) und die Chancen (für das Kind). Dieser Punkt ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Erste Instanz verloren, aber …

In der ersten Instanz vor dem Landgericht ist der Prozess verloren gegangen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger gewonnen. Das Gericht war von einer wirksamen Einwilligung der Mutter des Klägers in die Durchführung der natürlichen Geburt nicht überzeugt. Zwar sagte eine Ärztin vor Gericht aus, dass sie die notwendige Aufklärung geleistet habe, die Eltern hätten jedoch auf einer Spontangeburt bestanden. Beide Eltern hingegen sagten aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten in jedem Fall für das Wohl des Kindes und für einen Kaiserschnitt entschieden. Die Hebamme konnte sich nicht mehr richtig erinnern.

Das Gericht ging davon aus, dass weder die eine, noch die andere Seite einen Beweis erbringen konnte. Dieses Unentschieden (non liquet = es ist nicht bewiesen) führt dazu, dass derjenige den Prozess verliert, der in der Beweislast ist. In diesem Fall waren es die Ärzte, weil der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.

Der Knackpunkt des Falls ist folgender:

das Geburtsprotokoll war dem Gericht verdächtig. Die Eintragungen, die die Aufklärung der Eltern betreffen, waren offensichtlich später eingetragen und dabei die Worte „Beratung über mögliche Risiken“ eingeengt zwischen zwei Zeilen eingefügt; die weiteren Worte „Diskussion über sectio, Pat. Möchte jedoch spontan Geburt“ am Rand, nicht hingegen im Fließtext. Der Bundesgerichtshof sagt, dass im Zweifel der ärztlichen Dokumentation Glauben zu schenken ist. Dort war die Aufklärung dokumentiert. Im Normalfall hätte dies ausgereicht, um eine hinreichende Aufklärung zu belegen. Dann wäre der Prozess verloren gegangen, weil das Krankenhaus den Beweis über eine ordnungsgemäße Aufklärung erbracht hätte. In diesem Fall gelang der Beweis nicht. Das Gericht verwehrte es den Ärzten, sich auch die Eintragung in der Dokumentation zu berufen, weil diese nicht glaubwürdig waren. Insgesamt drängte sich dem Gericht der Verdacht auf, dass diese und einige andere Eintragungen in der Dokumentation nicht vor der Geburt erfolgten, sondern nach der Geburt, als die Schädigung des Klägers offensichtlich war.

Ergebnis: 30.000 Euro Schmerzensgeld

Da die Schäden am Arm laut Sachverständigen in milder Form vorlagen, hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von lediglich 30.000 € zugesprochen.

„Als Sachwalterin des Kindes entscheidet grundsätzlich die Mutter, ob ein Kaiserschnitt durchgeführt wird oder nicht. Aber das Risiko in Deutschland an einem Kaiserschnitt zu sterben war noch nie so gering wie heute. Bei der sectio stirbt eine von 25.000 Frauen, dass müssen Gerichte in Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen, bei denen es im Rahmen der Aufklärung um die Abwägung der Risiken für Mutter und Kind geht“, sagt Patientenanwalt und Rechtsanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

 

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.1.2019 – 5 U 69 /16 können Sie hier als PDF-Datei (60 KB) herunterladen:

OLG Köln, Urteil vom 23.1.2019 – 5 U 69 /16

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