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Das Krankenhaus haftet für bei der Geburt erlittene Schäden des Kindes, die auf fehlerhaften Befunden beruhen, die ein notdürftig mit Heftpflaster geflicktes CTG geliefert hat

Die Geburt ist ein sehr schadensträchtiger Vorgang. Wenn Schäden eintreten, dann sind sie sehr groß. Zur Überwachung des Geburtsvorgangs ist das wichtigste Gerät das CTG (Kardiotokograph). Es misst die Wehen der Mutter und den Herzschlag des Kindes und zeichnet sie gemeinsam auf.

Unvollständige Befunde durch notdürftige Reparatur mit Heftpflaster

Dieser Falles ist kaum zu glauben: Bei dem CTG-Gerät war ein Kabelstecker nur notdürftig mit Heftpflaster geflickt, sodass es unvollständige Befunde lieferte. Aus diesem Grunde ist nicht erkannt worden, dass die Indikation zur Notfallsectio bestand.

Wäre sofort eine Kaiserschnittentbindung eingeleitet worden, wäre es nicht zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes gekommen. Aufgrund der dann aber wegen der zu späten Einleitung der sectio eingetretenen Sauerstoffmangelversorgung ist im vorliegenden Fall das Kind mit schweren, lebenslangen Schäden, insbesondere Hirnschädigungen, geboren worden. Das Kind erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Auffassung, dass die Funktion des CTG als technisches Gerät in das vollbeherrschbare Risiko der Behandlerseite fällt, deshalb also die Beweislast zugunsten des Patienten umgekehrt wird.

Mit einem funktionierenden CTG-Gerät wäre aufgrund der ordnungsgemäßen Überwachung der Herztöne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einsetzende Unterversorgung des ungeborenen offenbar geworden. Damit hätte umgehend eine Notfallbehandlung eingeleitet werden können.

Wäre keine Notfallbehandlung eingeleitet worden, wäre das aufgrund der lebensbedrohenden Umstände grob fehlerhaft gewesen, sodass dem geschädigten Kind eine Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zugute käme. Unter anderem dieser Punkt wird vom Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Karlsruhe, zu klären sein, an das der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen hat.

„Steht ein Geburtsschaden im Raum, ist es das wichtigste, sich eine Kopie der Patientendokumentation zu besorgen, die auch das CTG enthält“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Lovis Wambach, „das CTG muss von einem Fachmann ausgewertet werden.“

Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.7.2018 VI ZR 294 / 17 können Sie hier als PDF (64 KB) herunterladen:

BGH, Urteil v. 27.7.2018 – VI ZR 294 / 17

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