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Schmerzensgeld und Schadenersatz bei Skiunfall

Unfallrecht - Im Verkehr und allgemein

Skiunfälle und Verkehrsunfälle – die Gemeinsamkeiten

Skiunfälle und Verkehrsunfälle unterscheiden sich kaum. Es gibt bei Verkehrsunfällen Verkehrsregeln, beim Skifahren Skiregeln, die angewendet werden müssen, um die Haftungsfrage zu klären. Die zehn Skiregeln hat der Internationale Skiverband (FIS) aufgestellt. Die FIS-Regeln sind verbindlich, sagt der Bundesgerichtshof (BGH).

Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er einen anderen nicht gefährdet (Rücksichtnahmegebot). Dem von Hinten Auffahrenden wird – wie im Straßenverkehr – der Anscheinsbeweis des Verschuldens aufgebürdet. Beim Überholvorgang muss ganz besonders auf den Sicherheitsabstand geachtet werden und es darf nur mit größtmöglicher Rücksichtnahme überholt werden.

Ein weiterer Punkt der Vergleichbarkeit zu Personenschäden im Straßenverkehr ist, dass die Verletzungsfolgen ähnlich sein können. Beim Skifahren kann man sich, wenn man Pech hat, so schwer verletzten, wie bei einem Autounfall oder einem Motorradunfall.

Es kommt vor, dass Skifahrer nach einem Unfall nicht nur eine Knieverletzung (häufigste Verletzungsart beim Skifahren) erleiden, sondern noch schwerwiegendere Verletzungen:

  • Schädel-Hirn-Trauma,
  • Rückenverletzungen,
  • bis hin zu Querschnittlähmungen mit all ihren Folgen,
    • wie Lähmungen der
    • Gliedmaßen,
    • Harninkontinenz,
    • Stuhlinkontinenz,
    • Verlust des Sexuallebens,
    • Depressionen,
    • Verlust der Lebensfreude.

Es geht um sehr viel Geld!
Fragen Sie Fachanwälte für Personenschadensrecht!

In diesen Fällen geht es dann um sehr viel Geld und es ist wichtig, eine spezialisierte Kanzlei für Personenschadensrecht zu engagieren, damit die Schadensposten wie etwa

  • Schmerzensgeld,
  • Haushaltsführungsschaden,
  • Verdienstausfall (Erwerbsschaden),
  • Pflegekosten,
  • vermehrte Bedürfnisse (etwa der behindertengerechte Umbau des Hauses oder ein behindertengerechtes Fahrzeug)
  • in einer für das Opfer befriedigender Höhe geltend gemacht und eingebracht werden.

Skiunfall im Ausland ?

Dann muss die Klage in Deutschland erfolgen!

Bei Skiunfällen gilt prozessual eine Besonderheit:

wenn ein Skiunfall im Ausland stattgefunden hat, aber beide Beteiligte ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dann ist eine Klage am Wohnsitz des Beklagten zu erheben, also in Deutschland und nicht in dem ausländischen Staat, in dem der Unfall stattgefunden hat. Aus diesem Grunde können wir in solchen Fällen auch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche anbieten.

Das Wichtigste zu Skiunfällen nebst den grundlegenden Gerichtsurteilen

Wir haben für Sie die wichtigsten zehn Punkte über Skiunfälle zusammengestellt u.a.

  • die Skiregeln,
  • Haftungsquote z.B. bei Kollisionen zwischen Snowboardfahrern und Skifahrern,
  • Haftung des Pistenbetreibers,
  • Haftung der Skischule/ des Skilehrers etc..

Dabei wird auch auf die wichtigsten Gerichtsurteile verlinkt, teilweis als PDF-Download.

Den kompletten Text (circa 2700 Wörter, 20.000 Zeichen) können Sie hier nachlesen:

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