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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zweier Motorräder innerhalb eines Motorradkonvois

Dieser Motorradunfall hat sich folgendermaßen zugetragen:

Der Kläger fuhr bei einem Motorradausflug hinter dem Beklagten. An der Einmündung in eine Bundesstraße dachte sich der Kläger, dass er es noch schaffen würde über die Kreuzung zu fahren. Dabei ging er davon aus, dass sein Vordermann den gleichen Gedanken hatte. Dieser bremste allerdings ab. Der Kläger konnte nicht rechtzeitig bremsen und wich nach rechts aus. Beide Motorräder berührten sich. Der Kläger fiel nach rechts gegen die Leitplanke und erlitt schwerste körperliche Verletzungen, unter anderem eine Querschnittlähmung, eine der schwersten Verletzungen, die ein Mensch überhaupt erleiden kann.

Erst Anspruch an Vorausfahrer abgelehnt, dann 20 Prozent Anspruch wegen "Betriebsgefahr"

Die erste Instanz, das Landgericht, hat jeglichen Anspruch verneint.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat nun festgestellt, dass der Vorausfahrende in einem Motorradkonvoi bei einem Unfall wegen der einem Motorrad innewohnenden Betriebsgefahr 20 Prozent der materiellen und immateriellen Schäden übernehmen muss.

  • Die Quote gilt für alle Schadensposten des Personenschadens: Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden (Pflegekosten). Es geht bei jedem Prozent der Haftungsquote also um sehr viel Geld, alleine wenn man die immensen Pflegekosten bei einer Querschnittlähmung bedenkt.

Das Gericht hat unter keinen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ein Mitverschulden des beklagten Motorradfahrers feststellen können.

Der Motorradfahrer (Vorausfahrer) haftet trotzdem aufgrund der Betriebsgefahr des Motorrads

Bei der Betriebsgefahr handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im Verkehrszivilrecht: allein dadurch, dass der Motorradfahrer ein Motorrad benutzt und von diesem eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht, ohne dass ein irgendwie geartetes verkehrswidriges Verhalten vorliegt, wird gehaftet. Die Haftung besteht sozusagen für die abstrakte Gefährlichkeit eines Motorrades.

Diese Haftung für Ansprüche des Geschädigten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich der auffahrende Motorradfahrer wie ein Idealfahrer verhalten hätte. Als idealer Motorradfahrer hätte er sich auf die Fahrfehler des Vorausfahrenden eingestellt. Er hätte unfallverhütend mit der gebotenen Vorausschau und allumfassenden Umsicht agiert, indem er Rückschau gehalten hätte. Wäre es dann trotzdem zu einem Unfall gekommen, wäre dieser nicht abwendbar gewesen. Bei einem unabwendbaren Ereignis ist die Überbürdung der Betriebsgefahr gänzlich ausgeschlossen.

Der ideale Autofahrer oder Motorradfahrer wird in der Realität nicht oft vorkommen. Selbst dann, wenn es ihn einmal gibt, obliegt ihm die Beweislast, dass er einer ist. Er muss es also nicht nur sein, sondern das vor Gericht auch beweisen. Das sind sehr hohe Hürden.

„Der Absatz mit dem Idealfahrer/unabwendbares Ereignis stimmt nur in Bezug auf andere Kfz. Also in dem vorliegenden Fall ist das richtig.

Der Ausschluss der Betriebsgefahr wegen eines unabwendbaren Ereignisses ist nur dann möglich, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt sind. In Bezug auf nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (z.B. Fußgänger, Radfahrer) kann die Betriebsgefahr nur noch bei höherer Gewalt entfallen oder aufgrund eines sehr groben Verschuldens des anderen Verkehrsteilnehmers, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2020 – 12 U 1 962/19 können Sie hier als PDF-Datei (32 KB)herunterladen:

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2020 – 12 U 1 962

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