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Darm

Organ
Insgesamt etwa fünf bis sieben Meter lang ist der Darm, wenn man die einzelnen Abschnitte (siehe Abbildung) zusammenrechnet. Er schließt sich an den Magen an und windet sich mit zahlreichen Verschlingungen durch den Bauchraum bis zum Anus. Der Dünndarm nimmt den Nahrungsbrei aus dem Magen auf und ist für die Verdauung zuständig. Hier werden die Nährstoffe entzogen, von der Darmwand aufgenommen und ins Blut abgegeben. Die unverdaulichen Nahrungsreste wandern weiter in den Dickdarm; dieser entzieht dem Speisebrei Wasser, sowie Elektrolyte. Unverdauliche Nahrungsbestandteile werden von den im Dickdarm lebenden Bakterien abgebaut und in Fäulnis- und Gärungsprozessen zersetzt und dann ausgeschieden. Der Darm wird von Billionen von Mikroorganismen, meist Bakterien, besiedelt. Sie bilden die sogenannte Darmflora. Sie ist ein wichtiger Teil der körpereigenen Abwehr. Der Darm besitzt aber auch ein eigenes Immunsystem. Ein Viertel der Darmschleimhaut beschäftigt sich permanent damit, Krankheitserreger zu bekämpfen, die mit der Nahrung aufgenommen werden.

Behandlungsfehler

Es gibt infektiöse, entzündliche Darmerkrankungen und natürlich Tumore. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die einzelnen Abschnitte des Darms auf pathologische Veränderungen zu untersuchen: Tasten, Abhören, Endoskopie, Koloskopie (Darmspiegelung), Rektoskopie; Kapselendoskopie; Sonografie; Röntgen (Abdomenübersichts­aufnahme, Kontrastmitteldarstellung); MRT (Magnetresonanztomographie); CT (Computertomografie). Hier besteht die Gefahr von Diagnosefehlern und zu spät erkannten Krankheiten besonders bei Tumoren. Möglich ist auch, dass der Darm bei anderen Operationen perforiert (durchlöchert) wird. Auch bei Verkehrsunfällen kann der Darm schwerwiegend verletzt werden. Ob bei Darmkrebs, bei chronischen Entzündungen oder nach einem Unfall, kann ein künstlicher Darmausgang (EnterostomaAnus praeter) notwendig sein, entweder auf Zeit oder für immer. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensumstände wirkt sich Schmerzensgeld erhöhend aus, besonders als Dauerschaden.

Schmerzensgeldbeträge

  • 190.000,- Euro
    • als ererbtes

Schmerzensgeld

    •  (der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich) für die Mutter einer Tochter, der aufgrund eines Behandlungsfehlers fast der komplette Darm entfernt werden musste. An den Folgen starb das sehr schwer beeinträchtigte Mädchen dreieinhalb Jahre später. Das Gericht hat für diese schweren Schäden vergleichsweise wenig Ausgleich zugesprochen, weil es für die begrenzte Leidenszeit einen Abzug vorgenommen hat. Dies hat es wie folgt begründet: Allerdings wirkt sich die Tatsache, dass die Leidenszeit auf einen Zeitraum von drei Jahren und neuneinhalb Monaten begrenzt war, in gewissem Maße

Schmerzensgeld

    •  mindernd aus. Die Dauer der Leiden stellt einen maßgeblichen Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes dar. Dies gilt keineswegs nur in den Fällen, in denen eine überaus schwere Verletzung alsbald zum Tod des Verletzten führt und der Verletzte „nicht mehr lange leiden” muss. Es gilt vielmehr grundsätzlich. Ein Leiden, von dem feststeht, dass es in einem klar überschaubaren Zeitraum sein Ende gefunden hat – und sei es durch den Tod des Verletzten -, ist schmerzensgeldmäßig anders zu behandeln als ein Leiden von unabsehbarer Dauer. Es ist offensichtlich nicht richtig, dass etwa einem schwer Querschnittsgelähmten, der (zufällig) nach kurzer Zeit verstirbt, ein gleich hoher Schmerzensgeldanspruch zugebilligt wird wie einem vergleichbar Verletzten, der noch ein mehrere Jahrzehnte währendes Leben (und Leiden) vor sich hat. Der Funktion des Schmerzensgeldes, zum einen Ausgleich für die tatsächlich erlittenen Beeinträchtigungen und zum anderen Genugtuung für die Schmerzen und Leiden zu sein, würde einer solchen Gleichbehandlung, die in Wahrheit eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellen würde, eklatant widersprechen. Meiner Ansicht nach muss in den Fällen, in denen Kinder versterben (das Opfer dieses Behandlungsfehlers ist kurz vor dem zehnten Geburtstag verstorben), stets

Schmerzensgeld

    •  erhöhend berücksichtigt werden, dass die Kinder keine normale Kindheit durchleben können und diese auch beenden können. Die wesentliche Erfahrung des Erwachsenwerdens für ein menschliches Leben fehlt vollkommen.
    • 170.000,- Euro für die Folgen einer Dünndarmverletzung mit nachfolgender Bauchfellentzündung. Die Patientin musste elf Folgeoperationen über sich ergehen lassen und war 49 Wochen in stationärer Behandlung. Sie kann nur sehr eingeschränkt ganz besondere Nahrung zu sich nehmen. Sie ist auf künstliche Vitamine angewiesen. Das vergleichsweise junge Opfer (44) leidet auch nachvollziehbar unter psychischen Beeinträchtigungen.
    • 90.000,- Euro für die Folgen einer Dünndarmoperation entgegen den fachärztlichen Standards. Die Folgen sind derart schwerwiegend, dass der Patient depressiv geworden ist und sich ständiger nervenärztlicher Behandlung unterziehen muss.
    • 76.000,- Euro für das zu späte Erkennen einer Darmkrebserkrankung (grober Behandlungsfehler). An den Folgen starb die Frau nach 18 Monaten, was sich Schmerzensgeld erhöhend auswirkte.
    • 77.000,- Euro für mangelhafte Aufklärung zu den Risiken einer Darmspiegelung. Als schwerwiegende Folge muss der Patient einen künstlichen Darmausgang tragen. Diesen Umstand hat das Gericht als Schmerzensgeld erhöhend gesehen und den Ausgleich wie folgt begründet: Wesentliches Kriterium für die Bemessung des dem Kläger zuzusprechenden Schmerzensgeldes ist der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass der künstliche Darmausgang nicht zurückverlegt wird und damit die gesundheitliche Beeinträchtigung lebenslang fortbestehen wird. Das Vorhandensein eines künstlichen Darmausgangs beeinträchtigt die Lebensführung des Klägers nachhaltig. Dem Kläger wird Zeit seines Lebens ein normaler Toilettengang nicht mehr möglich sein. Er ist stuhlinkontinent, da mangels Schließmechanismus eine Steuerung der Darmausscheidungen nicht mehr möglich ist, was unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit bereits als überaus belastend zu bewerten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des künstlichen Darmausgangs der ausgeschiedene Darminhalt in einem außerhalb des Körpers befindlichen Beutel sammelt und deshalb auf Dauer ein höherer Pflege- und insbesondere Hygieneaufwand sowie ein gewisses Schutzverhalten zur Vermeidung von Beschädigungen des Beutels erforderlich ist.
  • 43.000,- Euro
    •  für die verzögert durchgeführte Tumorentfernung, die das Gericht als groben

Behandlungsfehler

    •  wertete. Die Patientin musste vier Jahre lang einen künstlichen Darmausgang ertragen, der gegebenenfalls für immer verbleibt. Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass durch die verzögerte Entfernung des bösartigen Tumors die Sorge eines Rezidives oder von Metastasenbildung innerhalb des von der Medizin als maßgeblich angenommen Zeitraums von fünf Jahren um circa neun Monate verlängert wurde. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass durch die verzögerte Entfernung des Tumors die Bildung von Metastasen begünstigt worden ist.
  • 42.000,- Euro
    •  für die Darmperforation bei einer Darmspielung (Koloskopie), bei ungenügender Aufklärung über schwerwiegende Folgen, die dann eingetreten sind. Die Ärzte konnten vor Gericht eine genügende Aufklärung der Patientin nicht beweisen. Dem Patienten muss im Rahmen der Aufklärung mindestens eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Er muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlich­keit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Zu den Risiken einer Koloskopie, zählt eine Darmverletzung. Folge einer Darmverletzung kann sein, dass Darminhalt in die Bauchhöhle gerät, was dort und angrenzend zu schwerwiegenden Infektionen führen kann, die unter Umständen schwer beherrschbar sind, mindestens eine und oft mehrere Revisionsoperationen erfordern, gelegentlich einen vorübergehend oder ständigen künstlichen Ausgang erforderlich machen. In dem Fall konnten die Ärzte nur beweisen, dass sie über Folgendes aufgeklärt haben: Verletzung von Darm, Nachblutungen, Wiederauftreten der Krankheit (

Rezidiv

    ) und Überempfindlichkeitsreaktionen auf zur Untersuchung verwendete Medikamente. Mithin reicht der schlichte Hinweis auf die Möglichkeit einer Darmverletzung „Verletzung von Darm“ bei weitem nicht aus, dem Patienten eine Vorstellung über die möglichen Folgen des Eingriffs zu vermitteln. Ihn angesichts dessen darauf zu verweisen, er möge Nachfrage halten, hieße die Anforderungen an eine Aufklärung (als vertragliche Pflicht des Arztes) grundlegend zu verkennen.

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