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Der Aufklärungsbogen ist kein Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung

Herzoperation – wurde genügend aufgeklärt?

In dem Berufungsverfahren (das Landgericht hatte die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen) vor dem Kammergericht in Berlin (OLG) ging es um die Frage, ob vor einer Herzoperation, bei der schwerwiegende Komplikationen eingetreten waren, eine genügende Aufklärung stattgefunden hat.

Das beklagte Krankenhaus hatte sich zunächst darauf zurückgezogen, dass ein unterschriebener Aufklärungsbogen vorgelegen hat, in dem zahlreiche Risiken aufgeführt worden waren: Blutung, Hämatom, Infektion, allergische Reaktionen, Nieren- und Schilddrüsendysfunktion, Gefäß- und Nervenverletzung, Aneurysma, Fistel, Herzrhythmusstörung, Perikarderguss, transseptale Punktion, Thrombose, Embolie, Myokardinfarkt, Schlaganfall, Not-OP, Tod.

Das Gericht hat wörtlich und vollkommen zutreffend ausgeführt: „Damit ist allerdings der Inhalt des erforderlichen Aufklärungsgesprächs zwischen Arzt und Patienten entgegen der Auffassung des Landgerichts noch nicht erwiesen.“

Aufklärungsbogen ist lediglich ein Indiz für eine Aufklärung

Das entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein Aufklärungsbogen ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Aufklärung stattgefunden hat. Für den konkreten Inhalt des Gesprächs ist der Bogen hingegen kein Beweis, es bedarf immer der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen.

Bei der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht glaubte das Gericht den Ärzten, dass der Kläger über die wesentlichen Risiken im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist und wies die Berufung zurück.

In der Sache hatte die Berufung auch deswegen keinen Erfolg, weil der Berufungskläger nicht nachweisen konnte, dass eine gleichwertige Behandlungsalternative zur Operation bestanden hat. Nur in diesem Fall hätte er gewonnen. Das Urteil ist trotzdem wichtig, wegen seiner klaren Aussage.

„Die Aufklärung vor medizinischen Eingriffen ist für den Patienten außerordentlich wichtig. Nur bei sachgerechter Aufklärung kann er sein Selbstbestimmungsrecht als Patient wahrnehmen. Patienten sollten deshalb im Aufklärungsgespräch Fragen stellen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12.3.2018 – 20 U 127 /16 können Sie hier als PDF (44 KB) herunterladen:

KG, Urteil vom 12.3.2018 – 20 U 127 /16

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