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Erhöhte Aufklärungspflichten bei Neulandmethode

Erhöhte Aufklärungspflicht bei der Abweichung von den medizinischen Facharztstandards!

Die Patientin unterzog sich einer gynäkologischen Senkungsoperation mit einem Kunstnetz. Dabei handelte es sich um eine Neulandmethode, die nur drei Jahre lang eingesetzt wurde, bis die Gefahren bekannt geworden sind. Seit der Operation kann die Klägerin Geschlechtsverkehr nur noch unter Schmerzen ausführen (Dyspareunie). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen sich die Aufklärungspflichten bei der Abweichung von den medizinischen Facharztstandards. Diesen Grundsatz hat das Gericht in seinem Urteil umfassend beachtet.

Keine Standardoperation -> unbekannte Gefahren!

Zum Zeitpunkt der Operation handelte es sich nicht um eine Standardoperation. Über das eingesetzte Verfahren bestand nur ein geringer Erfahrungsschatz. Soweit die Klägerin auch Aufklärungsbögen unterzeichnet hatte, ergab sich, dass diese die Problematik der Möglichkeit einer sexuellen Funktionsstörung nicht einmal angesprochen haben. Das konnten sie auch nicht, weil zum Zeitpunkt der Operation diese Komplikationen noch gar nicht bekannt waren. Das ist auch der Kern des Problems. Bei einer Neulandmethode muss der Patient auch gerade darüber aufgeklärt werden, dass unbekannte Gefahren bestehen.

Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt!

Außerdem hat sich im Laufe des Prozesses ergeben, dass die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt wurde, dass noch andere invasive (mit Operation) und konservative (ohne Operation) Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hatten, wie etwa Beckenbodentraining. Auch darüber hätte bei einer Neulandmethode ganz besonders gründlich aufgeklärt werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die vom Landgericht zugesprochen 35.000 € Schmerzensgeld für den eingetretenen Dauerschaden nicht beanstandet.
„Die Aufklärung bei Neulandmethoden muss den Patienten in die Lage versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach herkömmlichen Methoden mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode mit unbekannten Risiken“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.1.2018 – 26 U 76 /17 können Sie sich hier als PDF (32 KB) herunterladen:

OLG Hamm, Urteil vom 20.1.2018 – 26 U 76 /17

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