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Dauerhafte Lähmung des Arms nach Geburtsschaden

Haftung der Rettungsleitdienststelle

Der geschädigte Patient (Kind) war Opfer eines Geburtsschadens. Aufgrund eines Behandlungsfehlers erlitt er während der Geburt eine Armplexusparese, also eine durch Nervenschädigungen hervorgerufene dauerhafte Lähmung des Arms. In diesem Fall ist der Arm praktisch funktionslos, dies für den Rest des Lebens. Ein handwerklicher Beruf kann nicht aufgenommen werden. Insgesamt ist dem Kläger ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 65.000 € zugesprochen worden. Das Gericht hat sich hier ganz schematisch an Schmerzensgeldtabellen orientiert. Das Schmerzensgeld wird jedoch unabhängig von „Vergleichsfällen“ nach den konkreten Lebensbeeinträchtigungen bemessen. Diese sind hier extrem. Zeit seines Lebens wird der Geschädigte zudem in der Berufswahl und Berufsausübung beeinträchtigt sein, auch die Haushaltstätigkeit kann er nicht in der Weise erledigen wie ein gesunder Mensch. Auch hier erleidet er Einbußen.

Die zugesprochenen 65.000 € klingen erst einmal nach einem ordentlichen Betrag. Dem ist aber nicht so. Statistisch verbleiben dem Zehnjährigen noch 68,1 Jahre, also 24.856 Tage. Pro Tag ergibt sich damit ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2,61 €. Das ist ein Witz! Selbst zehn Euro pro Tag wären nicht genug, um die Lebensbeeinträchtigungen auszugleichen. Schließlich wird dieser Mensch jeden Tag seines Lebens an den medizinischen Behandlungsfehler („Ärztepfusch“) erinnert. Zehn Euro pro Tag führen zu einem Schmerzensgeldbetrag von fast 250.000 €. Dieser würde von der gängigen Rechtsprechung, die oft sklavisch Gerichtsentscheidungen aus Tabellen herbetet, als „übersetzt“ abgetan. Hier muss sich in Deutschland dringend zugunsten von Geschädigten etwas ändern.

„Anhand dieses Urteils kann man auch sehen, wie lange oft Arzthaftungsverfahren dauern. Das Kind ist im Jahre 2008 geboren; das Urteil des Oberlandesgerichts ist aus dem Jahre 2018. Das sind zehn Jahre für zwei Instanzen!“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4.5.2018 – 24 U 3486 /16 können Sie hier als PDF-Datei (36 KB) herunterladen:

OLG München vom 4.5.2018 – 24 U 3486 /16

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