Aus juristischer Sicht ist es so, dass der Verkehrsunfall dafür verantwortlich ist, dass der Verkehrsteilnehmer zum Patienten wird. Er wäre ohne den Unfall schlichtweg nicht medizinisch behandelt worden und hätte keinen Schaden davongetragen, weder durch den Verkehrsunfall, noch durch die Fehlbehandlung. Deshalb gibt es auch keine „Schadensteilung“.
Ein Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang zum ersten Schädiger grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Prinzip kann überhaupt nur dann eingreifen, wenn der Zweitschaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten verursacht werde, also muss im Arzthaftungsrecht mehr als ein grober Behandlungsfehler, bei dem das Handeln des Arztes nicht nur den Facharztstandards widerspricht, sondern darüber hinaus schlichtweg nicht mehr verständlich ist, vorliegen. Der Arzt muss also in so außergewöhnlich hohem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, dass der Schaden haftungsrechtlich allein ihm zuzurechnen ist. Diese hohen Anforderungen sind deshalb gerechtfertigt, weil grobe Behandlungsfehler nicht außergewöhnlich sind und der Unfallverursacher den Geschädigten diesem Risiko ausgesetzt hat. Erst ein im obersten Bereich der groben Fahrlässigkeit anzusiedelndes Verhalten kann den Ursachenzusammenhang unterbrechen.
„Eine solche fast vorsätzliche Schädigung ist in der Praxis sehr selten der Fall. Ein aus der Praxis typischer Fall sieht so aus, wie ihn das Oberlandesgericht München (OLG München. Urteil vom 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13) zu entscheiden hatte“, meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
In dem Fall schloss sich an den Verkehrsunfall (Trunkenheitsfahrt des Schädigers) selbst eine medizinische Fehlbehandlung an. Das Opfer des Verkehrsunfalls erlitt eine schwere HWS-Prellung (Schleudertrauma). Damit nicht genug. Die extremen Schmerzen, die das Unfallopfer erleiden musste, waren zum großen Teil auf eine Behandlung wider die fachärztlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB) zurückzuführen. Aus Sicht des medizinischen Sachverständigen war die anhaltende Schmerzsymptomatik vor allem dadurch verursacht worden, dass zu keinem Zeitpunkt der medizinischen Behandlung durch die behandelnden Ärzte eine ausreichende Schmerztherapie durchgeführt worden ist. Dadurch ist es zu einer Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Der Unfallgegner musste sich auch diesen Ärztepfusch zurechnen lassen. Von einem völlig ungewöhnlichen Fehlverhalten ist nicht auszugehen, so dass die Verursachungskette nicht zuungunsten des Geschädigten unterbrochen worden ist.
Das vollständige Urteil können Sie hier als PDF hier herunterladen. Die entscheidenden Passagen sind in Fettschrift hervorgehoben:
OLG München. Urteil vom 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13 (PDF 160 KB)