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Aufklärung über konservative Behandlungsoptionen

Erhebliche Lebensbeeinträchtigungen nach „relativ indizierter“ Operation

Der Kläger hatte langjährige Rückenbeschwerden mit Schmerzen aufgrund Wirbelgleitens. Eine Spritzenbehandlung und Physiotherapie blieben ohne nennenswerten Erfolg. Nach Aufklärung und Beratung, deren Inhalt streitig ist, entschloss er sich zur Operation. Diese war nur „relativ indiziert“ (kann man machen, muss man aber nicht). In der Folge der Operation entwickelte der Kläger ein Schmerzsyndrom und litt unter erheblichen Lebensbeeinträchtigungen.

Klagen des Patienten abgewiesen

Nachdem schon das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wies das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.
Zusammenfassend war die Argumentation des Gerichts folgende: Auch bei einer nur relativ indizierten Operation ist über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder des Nichtstuns nur dann aufzuklären, wenn diese mit einem operativen Vorgehen gleichwertig ist, das heißt nicht lediglich der Symptomlinderung, sondern der Bekämpfung des Grundleidens dient. Ausschlaggebend für das Gericht war: Die den Beschwerden zugrunde liegende Grundproblematik, nämlich das Wirbelgleiten, hätte mit einer konservativen Behandlung nicht behoben werden können, sondern nur durch eine Operation.

Es müsste aber auch auf die Möglichkeit der Ausschöpfung der konservativen Behandlung hingewiesen werden!

Damit untergräbt das Gericht den hohen Stellenwert der Selbstbestimmung des Patienten. Richtigerweise müsste auch auf die Möglichkeit der Ausschöpfung der konservativen Behandlung hingewiesen werden. Das Gericht wertet die konservative Behandlung etwas lapidar als „Nichtstun“. Das ist aber nur eine Möglichkeit einer konservativen Behandlung. Konservativ heißt im Gegensatz zu einer invasiven Behandlung (Operation), dass nicht in den Körper geschnitten wird.

Konservativ können Medikamente gegeben werden und es kann auch die Physiotherapie so intensiviert werden, dass sich genügend Muskeln aufbauen, um die knöchernen Strukturen zu halten und den Schmerz zu vermindern. Genau darüber hätte auch der Kläger aufgeklärt werden müssen. Das Kammergericht Berlin hat in einer gleichfalls aktuellen Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten richtigerweise einen hohen Stellenwert eingeräumt. Nach Auffassung des Berliner Gerichts muss auch darüber aufgeklärt werden, dass weniger erfolgversprechende Therapien zur Verfügung stehen, wenn diese auch weniger Risiken bergen.

„Rückenoperationen sind gefährlich“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „die Misserfolgsquote ist hoch und auch der Anteil von Patienten, denen trotz Rückenoperation der Schmerz verbleibt.“

 

Den vollständigen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.2.2018 -4 U 82 /18 können Sie hier als PDF (24 KB) herunterladen:

OLG Dresden, Beschluss vom 14.2.2018 -4 U 82 /18

 

Meine Besprechung des hier erwähnten Urteils des KG (Berlin) können Sie hier lesen:

Behandlungsalternativen der zweiten Wahl

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