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Das Krankenhaus kann für alkoholkranken Belegarzt haften!

Wer haftet, wenn der Belegarzt einen Behandlungsfehler macht?

Was ist ein Belegarzt?

Der Belegarzt ist ein nicht im Krankenhaus angestellter Vertragsarzt. Er behandelt und operiert seine Patienten in sogenannten Belegbetten und nutzt auch die übrigen Einrichtungen des Krankenhauses (Operationsaal, Narkosearzt, Pflegepersonal). Dafür zahlte er an das Krankenhaus. Er erhält von dem Krankenhaus kein Honorar, sondern rechnet mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

 

In der Regel haftet der Krankenhausträger …

auch nicht für Pflichtverletzungen des Belegarztes, sondern nur für Behandlungsfehler, die in seinem Bereich entstehen, etwa aufgrund einer fehlerhaften Narkose.

Aber:
Krankenhaus wusste von der Alkoholkrankheit des Belegarztes!

In diesem Fall hat das Landgericht Münster den Krankenhausträger wegen Organisationverschuldens in die Haftung genommen, da er Kenntnis von der Alkoholkrankheit des mittlerweile rechtlich betreuten, dann verstorbenen Belegarztes hatte.

Der Fall im Einzelnen:
Die Patientin litt unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf, Armschmerzen, Schulterschmerzen und Taubheit im Bereich der Finger und beider Füße. Der Belegarzt empfahl eine Operation, die er dann auch durchführte. Dabei kam es zu einer Verletzung des Rückenmarks. Die Klägerin ist schwerstgeschädigt. Sie leidet an einem inkompletten Querschnittsyndrom, mit rechtseitiger Lähmung und Taubheit der linken Körperhälfte, auch unter psychischen Beeinträchtigungen. Durch die Teilschädigung des Rückenmarks ist auch ihre Stimme geschädigt. Die Klägerin ist so schwach, dass sie nicht selbstständig aus dem Bett kommen und sich waschen kann. Dafür hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 € zugesprochen.

Der Belegarzt war schwer alkoholabhängig, …

hat in der Mittagspause in einer Kneipe Alkohol konsumiert, hat auch an einer Tankstelle regelmäßig Alkohol gekauft. Klinikmitarbeiter hatten Bedenken wegen der Alkoholproblematik und hatten diese mehrere Male gegenüber Pflegeleitung und dem ärztlichen Direktor geäußert. Eine Reaktion erfolgte nicht. Das ländliche Klinikum war froh, einen Neurochirurgen zu haben.

Alkoholabhängigkeit war schon seit drei Jahren bekannt, doch …

Nach den Ermittlungen des Gerichts war schon seit drei Jahren vor der Operation bekannt, dass der Belegarzt Probleme mit Alkohol hatte und deshalb zumindest nicht mehr mikroskopisch operieren konnte. Die Geschäftsführung des Krankenhausträgers hat ihn jedoch gewähren lassen. Mitarbeitern, die entsprechende Vorkommnisse gemeldet hatten, wurde nahegelegt, nicht schlecht über ihren Chef zu reden, denn dies „könne mal Konsequenzen haben“.

2, 8 Promille!

Nach der Operation an der Klägerin kollabierte der Belegarzt und wurde auf die neurologische Station des Krankenhauses gebracht, wo man eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille festgestellt hat (das ist außergewöhnlich hoch!).

Der Krankenhausträger ist zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung des Behandlungsablaufs verpflichtet.

Der Krankenhausträger durfte deshalb grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit in seinem Krankenhaus dulden, von der er annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte.

Operation war nicht einmal indiziert!

Darüber hinaus war die in volltrunkenen Zustand durchgeführte Operation nicht einmal indiziert. Die Klägerin litt lediglich unter Denerationen, die operativ schlecht zu behandeln sind. Ein wissenschaftlicher Beleg dafür, dass eine solche Rückenoperation bei dem vorliegenden Beschwerdebild überhaupt einen Nutzen bringt, gibt es nicht. Diese sind vielmehr von Mitte 30 an eine normale Erscheinung, nur in schweren Fällen kann eine Operation relativ (kann man machen -oder auch nicht) indiziert sein. Sinnvoller ist eine konservative Behandlung mit Schmerztherapie.
Erschreckend ist in der Sachverhaltsfeststellung des Urteils, dass es dazu keine entsprechende Aufklärung gegeben hat, im Gegenteil: auf dem Aufklärungsbogen ist vermerkt „wenn mit der Operation zu lange gewartet werden sollte, muss mit folgenden Folgen gerechnet werden: Lähmungen, Gefühlsstörungen, Blasen-Mastdarm-Störungen, Schmerzen, Querschnittsyndrom“. Dieser Hinweis war eindeutig fehlerhaft. Die genannten Folgen drohen für den Fall, dass die Operation nicht durchgeführt worden wäre, nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gerade nicht. Sie sind nun nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin den Eingriff unterlassen hat, sondern weil (!) Sie ihn hat durchführen lassen, so das Gericht.
„Es lohnt sich wirklich, sich dieses Urteil, das Organisationsverschulden, Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler feststellt, als PDF (KB) herunterzuladen und von Anfang bis Ende durchzulesen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach:

Link zum Urteil:

Weitere Informationen zu dem Problemfeld Rückenoperationen

 

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