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Abgrenzung einer Rubrumsberichtigung zur Parteiänderung bei einer Arzthaftungssache

Aufklärungsversäumnisse bei Schulteroperation

Den richtigen Beklagten zu ermitteln, ist manchmal schwer:

Wenn ein Geschädigter Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus geltend machen will, ist es manchmal gar nicht leicht, den richtigen Beklagten zu ermitteln. Beklagt wird nämlich nicht das Krankenhaus als solches, sondern der Krankenhausträger, also derjenige, der das Krankenhaus betreibt. In manchen Fällen ist es glasklar; in anderen Fällen ist es Detektivarbeit, die richtige Bezeichnung des Beklagten herauszufinden.

Wenn der Beklagte falsch bezeichnet war?

Ist in der Klageschrift der Beklagte falsch bezeichnet und wird das berichtigt, so handelt es sich nicht um eine Parteiänderung, bei der die neue Partei mit ungünstiger Kostenfolge für den Kläger ausgewechselt wird, sondern eine Berichtigung des Rubrums (sozusagen der “Betreff” der Klage) ohne Kostenfolgen, also eine bloße Änderung der Bezeichnung der Partei.

Das hat das Landgericht Osnabrück in seinem Beschluss mit sehr deutlichen und klaren Worten festgestellt.

Entscheidend ist wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) zu verstehen ist. Es kommt also darauf an, welcher Sinn von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltene Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen, also die gesamte Intention der Klageschrift.

Dabei gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn der Mangel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lässt. Dabei ist sogar unerheblich, ob die irrtümlich bezeichnet Partei tatsächlich existiert oder nicht, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.

„Sehr schwierig ist es, den richtigen Beklagten im Falle eines Behandlungsfehlers bei Rettungsmaßnahmen herauszufinden. Hierbei gibt es in Deutschland sehr viele unterschiedliche Regelungen, wobei es teilweise sogar darauf ankommt, ob es sich um einen bodengebundenen Rettungsdienst handelt oder eine Rettung aus der Luft mit einem Rettungshubschrauber“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

 

Den vollständigen Beschluss des Landgerichts Osnabrück Form 16. Juni 2020 – 33 O 212 / 20 können Sie Hals PDF-Datei (12 KB) herunterladen:

LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 3 O 212/20

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