Eine Generalvollmacht kann zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber wichtige gesundheitsrechtliche Konstellationen nicht ab: Der Bevollmächtigte soll einem medizinischem Eingriff zustimmen. Er soll einwilligen, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet (§ 1904 Abs. 5 BGB). Eine „Generalvollmacht“ genügt hier nicht. Sie ist deshalb ausschließlich dann empfehlenswert, wenn ausschließlich vermögensrechtliche Angelegenheiten von der Bevollmächtigung umfasst werden sollen. Siehe auch: → Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Selbstbestimmung, → Vorsorgevollmacht.
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