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Arzneimittel

(und Arzneimittelhaftung)

Ein Arzt ist verpflichtet, dasjenige Medikament zu verschreiben, das den Behandlungserfolg am besten gewährleistet. Ein Patient hat Anspruch auf notwendige und ausreichende Versorgung. Allerdings muss der Arzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit beachten. Außerdem beschränkt sich der Anspruch auf die in der „Liste verordnungsfähiger Arzneimittel“ angeführten Produkte. Bei lebensbedrohenden Erkrankungen tritt das Gebot der Wirtschaftlichkeit zurück. Nur ein Versicherter mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung hat Anspruch auf Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.

Wird aufgrund der Anwendung eines Arzneimittels ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Unternehmer, der das Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte hat den Gesundheitsschaden darzulegen und dass er das in den Verkehr gebrachte Arzneimittel tatsächlich eingenommen hat. Ist das Arzneimittel geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Vermutungsregel verlagert die Beweislast auf den Hersteller. Diese Beweislastregel besteht jedoch lediglich dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Außerdem wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kausalitätsvermutung, dann ausgeschlossen, wenn andere Umstände hinzutreten, die gleichfalls geeignet wären, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen. In Betracht kommen etwa der Gesundheitszustand des Geschädigten selbst (weitere Erkrankungen), seine Lebensgewohnheiten (etwa Alkohol und Zigaretten) oder die Einnahme anderer Medikamente, die ebenfalls die eingetretene Schädigung hervorrufen können. Damit ist der Beweisvorteil für die meisten Fälle ausgehebelt.

Siehe auch: Heilmittel, Hilfsmittel und Medizinprodukte.

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