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Schmerzensgeldbemessung in schweren Geburtsschadensfällen

500.000,- bis 700.00,- Euro bei Geburtschäden

Geburtschäden können sehr tragisch sein. Sie können zu dem unglücklichsten Schaden führen, der einen Menschen treffen kann, nämlich zu der Zerstörung seiner Persönlichkeit. Dafür werden in Deutschland höchste Schmerzensgelder zugesprochen, etwa 500.000,- bis 700.000,- Euro.

Abgrenzung zwischen schwersten und schweren Geburtschäden

Das OLG Bamberg hat in einem Geburtschadensfall darauf hingewiesen, das solche maximalen Schädigungen eine eigenständige Fallgruppe darstellen, mit der sich ein Richter auseinandersetzen muss, wenn er die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzt.

In diesem Fall ging es um einen schweren Geburtschaden (behandlungsfehlerhaft verzögerter Kaiserschnitt). Das Landgericht hat für die durch die Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt eingetretenen Gehirnschädigungen 400.000,- Euro zugesprochen.

Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsverfahren das Schmerzensgeld um 50.000,- Euro gekürzt. Es hat eine Abgrenzung zwischen schwersten und schweren Geburtschäden vorgenommen. In der Gesamtschau liege bei der Klägerin kein schwerster, sondern „nur“ ein schwerer Geburtsschaden vor, denn ihre Persönlichkeit sei nicht vollständig zerstört, sie könne ein bisschen sprechen, ein ganz bisschen laufen, gut hören und Emotionen zeigen. Die Eltern sagten vor Gericht aus, dass sie deutlich mehr verstehe, als sie selber äußern könne; sie sei ein glückliches Kind.

Die schwersten Fälle bei Geburtsschäden

Die schwersten Fälle bei Geburtsschäden zeichnen  sich durch vollständige oder weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit und Fortfall der Empfindungsfähigkeit aus, in Kombination mit schwerwiegendsten Beeinträchtigungen:

  • Epilepsie,
  • cerebrale Krämpfe,
  • Ernährung über Sonde,
  • Blindheit,
  • Taubheit,
  • Lähmungen,
  • Wachkoma,
  • Reduzierung der Lebensperspektive auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen.

Zugegebenermaßen sind die Lebensbeeinträchtigungen weniger schwerwiegend, als bei anderen noch traurigeren Fällen. Ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro oder mehr würde sich nicht rechtfertigen lassen. Ein Gericht hat allerdings einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes. Das Landgericht hatte sich mit seinen Ausführungen darin erschöpft, dass eine „schwerste Behinderung“ vorliege. Das war zu wenig. Hätte es die Lebensbeeinträchtigungen ausführlich ausgeführt, die das Mädchen vermutlich zu erleiden hat: Keine normale Kindheit, keine Jugend, keinen Partner, keine eignen Kinder, keinen Schulabschluss, keinen Beruf und wenn die Eltern zu alt für die Pflege sind, Betreuung in einer Einrichtung bis zum Tod.

Dann hätte das Oberlandesgericht vielleicht keine Kürzung vorgenommen.

Auf die 50.000,- Euro kommt es für den Versicherer des Krankenhauses ohnehin nicht an. Bei Geburtsschäden sind die materiellen Schäden höher als der immaterielle Schaden. Die Pflegekosten, die Umbauten von Haus und Auto etc. können Millionen verschlingen, von denen glücklicherweise Kranken- und Pflegekassen einen Teil übernehmen, den sie sich aber vom Berufshaftpflichtversicherer wiederholen.

„Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber es wäre billig und gerecht, wenn den Eltern in solchen Fällen ein eigenes Schmerzensgeld zugesprochen würde“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „deren Leben ist allein von den zu erbringenden Pflegeleistungen außerordentlich belastet.“

Dieses Urteil betrifft zwar einen Geburtsschadensfall, es ist aber auf einen Verkehrsunfall, bei dem schuldhaft ein Kind schwer geschädigt wird, komplett übertragbar.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.09.2016 – 4 U 38/15 können Sie hier als PDF (180 KB) herunterladen:

OLG Bamberg, Urteil vom 19.09.16 – 4 U 38/15

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