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Schlagwort: Feststellungsantrag

Uneingeschränkte Ersatzpflicht für Zukunftsschäden
Abfindungsvergleich

Uneingeschränkte Ersatzpflicht für Zukunftsschäden

Einen durch einen Verkehrsunfall oder einen Behandlungsfehler Geschädigter hat Anspruch auf Ersatz seiner zukünftigen Schäden. Es besteht aber die Gefahr, dass Verjährung eintritt und solche Schäden nicht mehr geltend gemacht werden können. Das gilt es zu verhindern. Zu diesem Zwecke muss der Haftpflichtversicherer den Anspruch entweder in einer Weise anerkennen

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Auch höchste Pflegekosten müssen übernommen werden
Feststellungsantrag

Auch höchste Pflegekosten müssen übernommen werden

Die Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall aufgrund ihrer Verletzungen schwerstgeschädigt (Hirnschäden). Dies verursacht außerordentlich hohe Pflegekosten. Für das Jahr 2014 waren dies, wie man der Entscheidung entnehmen kann, etwa 170.000 €. Der Verkehrsunfall liegt 15 Jahre zurück. Wenn man die Pflegekosten der Vergangenheit überschlägt ergeben sich 2.100.000 Euro. Die Geschädigte

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Eine erneute Feststellungsklage nach Feststellungsurteil ist zulässig
Behandlungsfehler

Eine erneute Feststellungsklage nach Feststellungsurteil ist zulässig

Ansprüche von Geschädigten können verjähren. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr mit Erfolg vor Gericht geltend gemacht werden. Das passiert leider gar nicht so selten. Ein Gerichtsurteil oder ein mit dem Versicherer auszuhandelndes „titelersetzendes“ Anerkenntnis entfaltet für 30 Jahre Rechtskraft und verhindert genau wie ein Gerichtsurteil den Eintritt der Verjährung.

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Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig
Feststellungsantrag

Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig

Nach einem Verkehrsunfall hatten die Parteien vor Gericht einen Vergleich geschlossen, bei dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers sich gegenüber dem Unfallopfer verpflichtete, den Ersatz zukünftiger Schäden zu ersetzen. Soweit und auch eigentlich so gut. Das Unfallopfer verlangte dann den Ausgleich für Zuzahlungen zu Arztrechnungen. Dem kam der Versicherer nach und

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