Privat Versicherte erhalten stets eine detaillierte Rechnung. Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen können sich auf eigenen Wunsch vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus direkt nach der Behandlung oder nach Abschluss des Quartals eine Patientenquittung ausstellen lassen (§ 305 Abs. 2 SGB V). Es ist auch möglich, bei der Gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen, dass diese Auskunft über die in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten Auskunft erteilt (§ 305 Abs. 1 SGB V). Viele Krankenkassen bieten diesen Service online an.
Über die Schmerzensgeld-Spezialisten
Seit über 25 Jahren vertreten wir als Fachanwälte ausschließlich Geschädigte bei schweren Personenschäden. Wir verfügen über ausgewiesene Erfahrung im Arzthaftungsrecht, bei Unfallfolgen und bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Ihr Recht steht für uns im Mittelpunkt.
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