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Haftung für Verzögerungen der Schlaganfallbehandlung

Schmerzensgeld bei nicht erkanntem Hautkrebs

Vorbemerkung: Schlaganfälle führen oft zu schwersten Dauerschäden. Wenn aber ein Schlaganfall sofort behandelt wird, möglicht in einer Stroke Unit (spezialisierte Schlaganfallabteilung), dann kann innerhalb eines knappen Zeitfensters (4,5 Stunden) eine sogenannte Lysetherapie eingeleitet werden, mit der in vielen Fällen das Blutgerinnsel im Gehirn aufgelöst werden kann, so dass der Patient ohne oder mit wenig Beeinträchtigungen davonkommt. Je eher die Lysetherapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chancen.

Der Fall: Der später verstorbene Patient erlitt um 11.00 Uhr in einem Altenheim einen Schlaganfall. Der leitende Notarzt traf die Diagnose „Ohnmacht mit Gesichtslähmungen“. Er wies den Patienten aber nicht in eine Stroke Unit ein (die nächste lag 21 Kilometer entfernt), sondern in das 700 Meter weit entfernte Krankenhaus, in der er selbst Chefarzt war, das aber nicht über eine Schlaganfalleinheit verfügte.

Der Zeitablauf war Folgender:

  • 11.00 Uhr: Schlaganfall
  • 11.04 Uhr: Eintreffen des Rettungsdienstes
  • 11:21 Uhr: Aufnahme in das erste Krankenhaus
  • 11:30 Uhr: CT (Computertomographie)
  • 11:40 Uhr: Auswertung des CT
  • 12:01 Uhr: Rettungswagen wird gerufen
  • 12:04 Uhr: Rettungswagen trifft ein
  • 12:41 Uhr: Rettungswagen erreicht zweites Krankenhaus; MRT (Magnetresonanztomographie) des Schädels
  • 14:14 Uhr: Beginn der Thrombolyse-Behandlung

Der Patient warf dem Notarzt vor, dass er dafür hätte sorgen müssen, dass er sofort in eine Stroke Unit kommt. Dem Krankenhaus warf er Übernahmeverschulden vor. Dort hätte man ihn sofort zur Stroke Unit weiterschicken müssen. Dem zweiten Krankenhaus warf er vor, dass die Lysetherapie nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei.

Das Schlaganfallkonzept des Landes Baden-​Württemberg sieht vor: Alle Schlaganfallpatienten sollen notfallmäßig in die nächstgelegene Schlaganfalleinheit eingewiesen und dort umgehend diagnostiziert werden. Trotz dieser eindeutigen Aussage der Richtlinie sah der gerichtliche Sachverständige in diesem speziellen Einzelfall keinen Fehler im Behandlungsablauf. Der Verstoß gegen die Weisungen der Richtlinie sei durch die außerordentlich (überdurchschnittlich) schnelle CT-Diagnostik ausnahmsweise gerechtfertigt. Die im ersten Krankenhaus vorgenommen Untersuchungen waren „keine verlorene Zeit“; sie wären im zweiten Krankenhaus auch durchgeführt worden, weil eine Lysetherapie bei einer Hirnblutung kontraindiziert ist, so dass eine solche zunächst immer ausgeschlossen werden muss.

Soweit ist die Entscheidung noch nachvollziehbar. Das Gericht sah aber sachverständig beraten in den 94 Minuten, die vom Eintreffen im zweiten Krankenhaus bis zur Einleitung der Lyse vergingen, keinen Behandlungsfehler.

Das ist zweifelhaft. Diese Feststellungen hätten mit einem Privatgutachten überprüft werden müssen. Ein solches Gutachten kann man bei Gericht einreichen. Dieses ist dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten, weiter aufzuklären. Das ist entweder nicht geschehen – oder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen waren korrekt.

Wie dem auch sei: Im Einzelfall hatte die Klage zwar keinen Erfolg, jedoch hat das Gericht festgestellt, dass grundsätzlich ein Patient mit Schlaganfallverdacht in ein Krankenhaus mit Stroke Unit verbracht werden muss.

„Ein Schlaganfall ist ein absoluter Notfall“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „hier zählt jede Minute: Zeit ist Hirn!“

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.05.2016 können Sie hier als PDF (292 KB) herunterladen:

OLG Karlsruhe vom 13.05.16 – 13 U 103/13

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