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Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente bei Oberschenkelamputation

Schmerzensgeld für Gesundheitsschäden nach Augenlasern

Die junge -1968 geborene – Patientin litt unter ausgeprägten Verschleiß ihres Kniegelenks, mit Schmerzen. Zur Entlastung des Kniegelenks,  um den Verschleiß aufzuhalten, ist bei ihr eine Umstellungsosteotomie durchgeführt worden. Dabei werden Knochen durchtrennt, damit die richtige Achse wiederhergestellt werden kann, insbesondere bei „O-Beinen“. Die Operation kann sowohl mit der Durchtrennung des Schienbeins durchgeführt werden, als auch mit der Durchtrennung des Oberschenkels. Während der Operation sind bei der Klägerin behandlungsfehlerhaft mehrere große Blutgefäße durchtrennt worden. Sie erlitt zudem Nervenschädigungen. Außerdem hatte die Operation zu einer Überkorrektur der Beinachse geführt, sodass ein Folgeeingriff notwendig wurde. Bei diesem zog sich die Patientin einen Knocheninfekt zu, der sich so schwer chronifizierte, dass mit 42 Jahren eine Oberschenkelamputation durchgeführt werden musste. Zusätzlich erlitt die Patientin ein Schmerzsyndrom.

Die Klägerin war nicht korrekt aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die Folgen zu den eine Nervverletzung führen kann. Im Übrigen war das ärztliche Vorgehen behandlungsfehlerhaft, da der Winkel der Überkorrektur extrem war.

Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 € als Einmalbetrag und ab dem Zeitpunkt der Amputation (1.2.2010) eine monatliche Rente von 500 € zu. Ein Verletzter kann bei schweren Dauerschäden neben einem Schmerzensgeld als Kapitalbetrag eine wiederkehrende Rente verlangen. Kapitalbetrag und Rente müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Sinn der Schmerzensgeldrente ist: solange der Schwerverletzte unter seinen Verletzungen leidet, kann er immer wiederkehrende Entschädigung für die immer wieder kehrenden Lebensbeeinträchtigungen erhalten. Die Rente wird beim Schmerzensgeld bis zum Tode gezahlt. Eine 42-jährige Frau hat in Deutschland statistisch noch 41,68 Jahre zu leben. D. h.: bis zum statistischen Tod hätte die Geschädigte 250.080 € erhalten. Da ihr das Geld für die Zukunft jetzt noch nicht zusteht, wird die Schmerzensgeld Rente kapitalisiert. Sie wird also negativ verzinst. Das Gericht ist von einem Gesamtbetrag in Höhe von 230.000 € ausgegangen, welcher der Geschädigten zugestanden hätte, wäre der Schmerzensgeldbetrag in voller Höhe als Einmalbetrag geflossen, also wenn die Geschädigte keinen Antrag auf eine Schmerzensgeldrente gestellt hätte. Das Gericht muss den Betrag hochrechnen bis zum statistischen Lebensende und sodann die monatliche Rente aussprechen. Das Gericht ging insgesamt von einem kapitalisierten Rentenbetrag von 105.000 € aus. Das Gericht hat dem höchsten Abzinsungsfaktor von fünf Prozent gerechnet.

Ausführliche Informationen zu den Grundgedanken der Kapitalisierung, nebst Rechenbeispielen finden Sie bei unseren Tipps zu Personenschäden, unter Tipp 11:

„Geld aus der Zukunft“ – ist es für den Geschädigten empfehlenswert, Ansprüche zu kapitalisieren?

Unsere Kanzlei rät in der Regel nicht zu Schmerzensgeldrenten. Wir bevorzugen die Einmalzahlung. Immerhin hat aber eine monatlich zu zahlende Rente im Gegensatz zu einer Einmalzahlung den Vorteil, dass sie an die Geldentwertung angepasst werden kann, wenn die Lebenshaltungskosten um mehr als 25 Prozent steigen.

„Im Übrigen ist das Gericht von einem insgesamt zu niedrigen Schmerzensgeldbetrag ausgegangen. Berechnet man die vom Gericht angeführte komplette Schmerzensgeldforderung von 230.000 € auf die statistische Lebenserwartung und den Tag um, so ergeben sich 15 € pro Tag. Das ist für die noch verbleibende lange Lebenszeit, mit Dauerschmerzen und schwerwiegenden Lebensbeeinträchtigungen zu wenig“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2015 – 5 U 202 /08 können Sie hier als PDF-Datei (44 KB) herunterladen:

OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 2015 – 5 U 202 /08

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