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€ 150.000,- Schmerzensgeld für 66-jährige Frau

Die zur Zeit des Unfalls 66-jährige Klägerin saß als angeschnallte Beifahrerin in einem Pkw, als das Fahrzeug in einer Rechtskurve mit einem entgegenkommenden Wagen, der auf die Gegenfahrbahr geraten ist, zusammenstieß. Die Parteien waren sich einig, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs grundsätzlich haftet.

Streit bestand allerdings über die Höhe.

Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen, ein Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, eine Dens Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Thoraxkontusion und eine Beckenschaufelfraktur links. Es musste Hirnwasser abgeleitet werden. Folge des Unfalls ist u.a. eine halbseitige Lähmung rechts.

Ein Schmerzensgeld soll grundsätzlich die Schmerzen und Beeinträchtigungen für Vergangenheit und Zukunft in einem Einmalbetrag abgelten. Im Hinblick auf die Zukunft versuchen Versicherer bei älteren Menschen die Summe zu drücken, da deren Lebenserwartung nur noch kürzer als von jüngeren Menschen ist.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht.

Die Höhe des Schmerzensgeldes begründeten die Richter auch damit, dass die beklagte Versicherung die Regulierung sehr zögerlich behandelt hat. Auch dies kann – als eine Reihe von Urteilen belegen – eine schmerzensgelderhöhende Wirkung haben, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

Das vollständige Urteil können Sie hier als PDF (44 KB) herunterladen:

OLG in Naumburg, Urteil vom 10.7.2014 (Az: 2 U 101/13

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