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Die Berechnung (Prognose) des Erwerbsschadens

Die Berechnung (Prognose) des Erwerbsschadens

Das Opfer eines Verkehrsunfalls erlitt schwerste Schädigungen. Der Geschädigte ist zunächst zum Rollstuhlfahrer geworden, danach konnte er sich nur noch mühsam fortbewegen. Das Verkehrsunfallopfer hatte ein forstwirtschaftliches Diplom abgelegt. Das Referendariat konnte er deshalb nur verzögert antreten. Er machte in seiner Klage die Differenz zu einem früheren Dienstantritt geltend. Das Gericht hatte im vorliegenden Fall nach unserer Ansicht zu viele Zweifel an den Schadensposten des Klägers, stellte aber grundlegend fest: Für die Frage, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, bedarf es gem. § 252 BGB einer Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte.

„An die Prognose der Erwerbsschadens sind nur gemäßigte Anforderungen zu stellen. Ansonsten würde der Schädiger gegenüber dem Opfer übervorteilt“, sagen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht und Verkehrssrecht, Dr. Wambach und Walter.

Das Urteil können Sie hier als PDF (300 KB) herunterladen:
OLG Köln, Urt. vom 9. 8. 2013 – 19 U 137/09

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