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Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auf einem Kreuzfahrtschiff

Obwohl Kreuzfahrtschiffe immer sicherer werden, ist es möglich, dass Passagiere sich verletzen oder zu Tode kommen. Das kann ein allgemeines Lebensrisiko sein; es kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass der der Reiseveranstalter oder des Bordpersonal nicht alles Zumutbare unternommen haben, um Schaden von den Passagieren abzuwenden.

Kreuzfahrtunfall: ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Ein Gericht hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in folgendem Fall bejaht:

  • der Urlauber stieg um 04.00 Uhr in der Nacht in ein auf dem Deck des Kreuzfahrtschiffes befindlichen Whirlpool. Beim Verlassen rutschte er wegen der Nässe auf der Kunststoffumrandung aus, rutschte an der geschwungenen Umrandung herab und fiel am Fuße der Umrandung in die Glasscherben einer zerbrochenen Flasche. Er erlitt Schnittverletzung am Kniegelenk, am Fußgelenk und am Gesäß. Die Verletzungen wurden vom Bordarzt versorgt. Bis zum Ende der Reise musste der Verletzte auf der Krankenstation des Kreuzfahrtschiffes verbleiben.

Ein rutschiger Whirlpoolrand ist zu erwarten, aber Glasscherben?

Das Gericht sah den Mangel der Reiseleistung gerade nicht darin begründet, dass der Whirlpool nass und rutschig war. Das Gericht sah es auch als unerheblich an, ob Warnschilder aufgestellt waren oder nicht. Darauf kam es nach Meinung des Gerichts gar nicht an, weil die erhöhte Rutschgefahr offensichtlich war, sodass jeder Kreuzfahrende sich darauf einstellen musste.

  • Den Mangel der Reiseleistungen sah das Gericht darin begründet, dass sich am Unfalltag im unmittelbaren Bereich des Whirlpools Scherben einer Flasche befanden. Damit mussten Benutzer des Whirlpools nicht rechnen. Glasscherben in diesem Bereich zählen auch nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Vorhandensein von Glasscherben fällt in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dem Reiseveranstalter oblag wegen der dort herrschenden Nässe und Rutschgefahr für die Reisenden und aber auch aufgrund des Umstandes, dass die Nutzung des Pools barfuss erfolgt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dieser hat der Reiseveranstalter nicht genügt und ist deshalb zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Kreuzfahrten tangieren die Spezialgebiete, die unsere Kanzlei bearbeitet auch noch unter einem anderen Aspekt, nämlich in medizinrechtlicher Hinsicht (Arzthaftungsrecht):

„Kreuzfahrtschiffe haben Bordhospitäler“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „auch der Bordarzt muss den Patienten aufklären und ihm eine Behandlung nach den medizinischen Facharztstandards angedeihen lassen. Ansonsten haften der Bordarzt oder/und der Reiseveranstalter.“

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