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Aufklärungspflichten bei der Implantation einer Hüftprothese

Aufklärungspflichten bei der Implantation einer Hüftprothese

In diesem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um Folgendes:

Bei der Patientin ist nicht eine konventionelle Hüftprothese (TEP) eingebaut worden, sondern eine damals neuartige Prothese in Form des Oberflächenersatzes nach MacMinn. Bei dieser Art Prothese wird der geschädigte Gelenkskopf des Oberschenkelknochens nicht entfernt sondern lediglich mit einer Kappe überkront.

Wegen anhaltender Beschwerden und Schmerzen musste die Prothese wieder entfernt werden und durch eine konventionelle TEP ersetzt werden.

Die Patientin musste klagen und verlor in der ersten und zweiten Instanz. Sie hatte vorgebracht und durch einen Fachartikel belegt, dass das Risiko von Oberflächenersatzprothesen gegenüber konventionellen Prothesen erhöht sei, indem unter anderem – besonders aufgrund des großen Durchmessers der Kappe –  ein erhöhter Metallabrieb

dazu führte, dass diese Prothese früher ausgetauscht werden musste, als herkömmliche Prothesen. Die Hoffnungen in diese neue Art des Gelenkersatz hatten sich nicht erfüllt. Diese Prothesenart wird heutzutage nur noch selten eingesetzt, weil das erhöhte Risiko einer Schwermetallvergiftung mittlerweile bekannt ist.

Die Risiken waren in der Fachzeitschrift „Der Orthopäde“ ein halbes Jahr vor der Operation beschrieben worden. Der behandelnde Orthopäde hätte die Patientin über die unterschiedlichen Chancen und Risiken des andersgearteten Prothesenersatzes aufklären müssen, insbesondere über das erhöhte Risiko des vorzeitigen Austauschs der MacMinn-Prothese.

Die Instanzengerichte haben den Vortrag der Patientin einfach übergangen und den Aktinhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen, insbesondere haben sie sich nicht mit der Relevanz des Fachartikels beschäftigt. Das musste jetzt der für das Arzthaftungsrecht zuständige Sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausbügeln. Er hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Berlin, das dort Kammergericht heißt, zurückverwiesen. Das Kammergericht muss erneut entscheiden.

Manchmal muss man den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen, um zu seinem Recht zu kommen. Leider kostet das Zeit. Die Operation fand 2007 statt, der Austausch 2009; die Klage ist beim Landgericht Anfang 2013 eingereicht worden, der BGH hat im April 2018 entschieden. Das sind sechs Jahre. Das ist im Großen und Ganzen noch zügig, wenn man durch alle drei Instanzen schreiten muss.

„Der Austausch einer Prothese bereitet nicht nur Schmerzen, er beeinträchtigt den Patienten auch deshalb, weil eine Hüftprothese innerhalb der Lebenszeit des Patienten in der Regel lediglich dreimal ausgetauscht werden kann, bei jeder Austauschprothese ist die Standzeit geringer als bei der Erstimplantation und es geht jedes Mal Knochenmaterial verloren“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

 

Den vollständigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2018 – VI ZR 140/17 können Sie sich hier als PDF (116 KB) herunterladen:

BGH, Beschluss vom 17.04.2018 – VI ZR 140/17

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