Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Tod eines Hinterbliebenen, so wird diesem Hinterbliebengeld gezahlt. Die Entschädigung wird für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gezahlt, § 844 Abs. 3 BGB.
Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Tod eines Hinterbliebenen, so wird diesem Hinterbliebengeld gezahlt. Die Entschädigung wird für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gezahlt, § 844 Abs. 3 BGB.
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